[[{}law:sgb_7:223|←]][[{}law:sgb_7|↑]][[{}law:sgb_7:anlage-1-gewerbliche-berufsgenossenschaften|→]]
==== § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer ====
(1)[[law:sgb_7:224#abs_1_1|1]] Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:224#abs_1_2|2]]V. bis zum 1. [[law:sgb_7:224#abs_1_3|3]]Januar
2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. [[law:sgb_7:224#abs_1_4|4]]Die
Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die
numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu
informieren.
(2)[[law:sgb_7:224#abs_2_1|1]] Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:224#abs_2_2|2]]V. gilt, dass
1. jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen
Tätigkeit eine Unternehmernummer erhält,
2. der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu
notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das
Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu
übermitteln hat,
3. die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im
Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:224#abs_2_3|3]]V. unverzüglich vergeben wird,
4. die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben,
den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach
§ 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen
Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger
der Unfallversicherung mitzuteilen haben,
5. in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer
zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet
werden,
6. die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens
erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:224#abs_2_4|4]]V. gespeichert werden,
7. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff
auf dieses Dateisystem haben,
8. die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer
Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.
[[law:sgb_7:224#abs_2_5|5]]Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen
gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. [[law:sgb_7:224#abs_2_6|6]]Das
Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den
Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_7:224#abs_2_7|7]]V.
[[law:sgb_7:224#abs_2_8|8]]in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in
Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zu genehmigen sind.