Barrierefreie Kommunikation
Das Gesetz sieht vor, dass Behörden, in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren sollen, wenn sie mit Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung in Kontakt treten. Wenn diese Form der Sprache nicht ausreichend ist, müssen sich die Behörden der Leichten Sprache bedienen.
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache BGG
(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.
Einfache Sprache ist eine verständliche, klar strukturierte Ausdrucksweise mit kurzen Sätzen und geläufigen Wörtern, die komplexe Inhalte leichter zugänglich macht.
Leichte Sprache ist eine stark vereinfachte, streng geregelte Form der Sprache, die speziell für Menschen mit Lernschwierigkeiten oder geringer Lesekompetenz entwickelt wurde.
Auch wenn ME/CFS rechtlich in der Regel nicht als geistige oder seelische Behinderung gilt, können Betroffene durch Symptome wie Brainfog, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen vergleichbare Kommunikationsbarrieren haben.
Daher kann es in der Praxis sinnvoll sein, sich auf § 11 BGG zu beziehen und gegenüber Behörden oder anderen öffentlichen Stellen eine vereinfachte oder leicht verständliche Sprache zu verlangen.
Vorgehen in der Praxis
Bei Schriftverkehr oder Anträgen sollte erläutert werden, dass aufgrund von ME/CFS erhebliche kognitive Einschränkungen bestehen, die eine normale Behördensprache erschweren.
Es sollte ausdrücklich mit Hinweis auf § 11 BGG darum gebeten werden, dass Mitteilungen in einfacher Sprache formuliert oder in Leichter Sprache erläutert werden. .
Auch wenn der Wortlaut den Anspruch formal nur auf geistige oder seelische Behinderungen bezieht, können Träger öffentlicher Gewalt im Sinne der Inklusion und Barrierefreiheit kulant reagieren und solche Anträge analog anerkennen.
Eine ärztliche oder psychologische Bestätigung der kognitiven Beeinträchtigungen kann hilfreich sein, um das Anliegen zu untermauern.
Ein Brief an die Behörde könnte so aussehen:
Bitte um Kommunikation in einfacher und verständlicher Sprache gemäß § 11 BGG
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund meiner Erkrankung ME/CFS leide ich unter ausgeprägten kognitiven Einschränkungen (sogenanntem „Brainfog“) sowie Konzentrations- und Verständnisproblemen. Diese Symptome erschweren mir das Lesen und Verstehen längerer oder komplex formulierter Schreiben erheblich.
Ich bitte Sie daher, mir Schriftstücke und Mitteilungen in einfacher und verständlicher Sprache zukommen zu lassen. Ich beziehe mich dabei auf § 11 Abs. 1 BGG, wonach Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, mit Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung in einfacher und verständlicher Sprache zu kommunizieren.
Auch wenn meine Einschränkungen krankheitsbedingt und nicht im engeren Sinne „geistig“ oder „seelisch“ sind, führen sie zu vergleichbaren Verständnisschwierigkeiten, die eine barrierefreie Kommunikation notwendig machen.
Ich bitte daher um analoge Anwendung dieser Regelung im Sinne der Inklusion und Barrierefreiheit.
Falls erforderlich, kann ich eine ärztliche Bescheinigung über meine kognitiven Beeinträchtigungen aufgrund von ME/CFS beifügen.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
