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====== Urteile ======

Übersicht über wichtige Urteile und Entscheidungen.

Höhe des GdB (allgemein)


Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU


Berufsunfähigkeitsversicherung


Beweislast


Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS


Mythos befristeter GdB


Höhe des GdB (allgemein)

    • Wenn ein GdB rückwirkend geändert wird und dies nicht zulässig ist, kann der Nachteil getrennt aufgehoben werden.
    • Eine Änderung des GdB darf nur in Zukunft erfolgen, rückwirkende Änderungen erfordern strengere Voraussetzungen.
    • Wenn eine unzulässige Rückwirkung entfernt wird, bleibt ein rechtmäßiger Teil bestehen, wenn sich die Gesundheit verbessert hat.

Höhe des GDB (ME/CFS)


GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Gutachter


Ablehnung von Gutachtern


Merkzeichen aG


Merkzeichen B

    • Das Merkzeichen B ist für Menschen, die beim Nutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln oft Hilfe brauchen. Wer mit Hilfsmitteln alleine fahren kann, hat in der Regel kein Anrecht auf das Merkzeichen B.

Merkzeichen G


Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • Personen haben Anspruch auf einen Aktivrollstuhl, wenn sie sich nicht anders bewegen können.
    • Ein Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus, weil er nicht hilft, sich mit eigener Kraft zu bewegen.
    • Krankenkassen müssen motorisierte Hilfen bereitstellen, wenn die eigene Bewegung nicht möglich ist, auch wenn diese Geräte nicht gewöhnlich verwendet werden.

Kostenübernahme


Persönliche Assistenz


Pflegegrad


Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse oder Arbeitsagentur


Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)


Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken


Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)

§ 39 Verhinderungspflege


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

§ 51 Aufrechnung

    • Ein Widerspruch gegen Aufrechnungsbescheide hat keine Wirkung, kann aber unter bestimmten Bedingungen im Eilverfahren geordnet werden.
    • Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nicht durch Bescheide nachweisen; die Krankenkassen müssen selbst prüfen.
    • Ein rechtswidriger Abzug, der Hilfebedürftigkeit herbeiführt, ist nicht zulässig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 2 Leistungen


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 229 Persönliche Voraussetzungen


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

3. Nervensystem und Psyche