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Urteile

Übersicht über Urteile und Beschlüsse.

Höhe des GdB (allgemein)


Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • Die Krankenkasse muss motorisierte Hilfen bereitstellen, wenn jemand mit eigener Kraft nicht in der Nähe seiner Wohnung kommen kann.
    • Ob jemand mit eigener Kraft zur Wohnung kommt, hängt von den örtlichen Bedingungen ab, auch wenn der Weg länger ist als für nicht-behinderte Menschen.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

    • Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach dem Gesetz das Recht auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.
    • Wenn eine Behörde keine barrierefreie Kommunikation bietet, kann ein Dokument per einfacher E-Mail geschickt werden.
    • Dazu muss die Person vorher eingewilligt haben.

SGB 10 -- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    • Wenn eine Pfändung erfolglos ist, ist das eine Handlung der Behörde und lässt die Verjährung neu beginnen. Es spielt keine Rolle, ob die Pfändung erfolgreich war.
    • Mahnungen sind keine Vollstreckungshandlungen und unterbrechen die Verjährung nicht. Sie sind nur Vorbedingungen.
    • Die 30-jährige Verjährungsfrist setzt eine eigene Handlung der Verwaltung voraus.

SGB 11 -- Pflegeversicherung

§ 39 Verhinderungspflege


SGB 1 -- Allgemeiner Teil

§ 51 Aufrechnung

    • Ein Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber im Eilfall angeordnet werden, wenn es berechtigte Zweifel gibt.
    • Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nicht durch Bescheide von Jobcenter oder Sozialamt beweisen; die Krankenkasse muss selbst ermitteln.
    • Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, wenn sie Hilfebedürftigkeit schafft und die Krankenkasse nicht richtig handelt.

SGB 5 -- Gesetzliche Krankenversicherung

§ 2 Leistungen


SGB 5 -- Gesetzliche Krankenversicherung

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


SGB 6 -- Gesetzliche Rentenversicherung

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung


SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


SGB 7 -- Gesetzliche Unfallversicherung

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

    • 1. Unfallversicherungsträger müssen den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beachten. Sie dürfen keine Entscheidungen nur aufgrund von Akten treffen.
    • 2. Ein Zusammenhang zwischen SARS-CoV-2 und Gesundheitsproblemen kann anerkannt werden, wenn genügend Beweise vorliegen.
    • 3. Aufgrund vieler ähnlicher Fälle sind die Unfallversicherungen besonders geeignet, Kriterien zur Beurteilung für Long-/Post-COVID zu entwickeln.
    • Es gibt mittlerweile genügend medizinische Erkenntnisse, um das Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit anzuerkennen.

SGB 9 -- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


SGB 9 -- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 229 Persönliche Voraussetzungen

    • „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) setzt keinen fast vollständigen Verlust des Gehvermögens voraus.
    • Die Vorschriften zum Straßenverkehr beziehen sich nicht darauf, wie weit jemand sich außerhalb seines Autos bewegen kann, sondern unter welchen Bedingungen es möglich ist, also nur mit Hilfe oder großer Anstrengung.
    • Für die Feststellung von „aG“ muss man schauen, wie es nach dem Verlassen eines Autos ist.
    • Die Gefährdung durch Stürze rechtfertigt „aG“ nur, wenn die Gefahr so hoch ist, dass jemand dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

3. Nervensystem und Psyche


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 128a Videoverhandlung


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 411 Schriftliches Gutachten


Kostenübernahme


Erwerbsminderungsrente


Reha Anordnung


Schwerbehinderung


Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Höhe des GDB (ME/CFS)


Höhe des GdB (allgemein)

    • Ein Bescheid über die Herabsetzung des GdB kann separat betrachtet werden; die unrechtmäßige Rückwirkung kann aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtmäßig bleibt.

Merkzeichen aG

    • „aG“ setzt keinen vollständigen Verlust des Gehvermögens voraus.
    • Die Regelungen zum Straßenverkehr beziehen sich darauf, unter welchen Bedingungen jemand sich außerhalb des Autos bewegen kann, also nur mit Hilfe oder mit großer Mühe.
    • „aG“ muss nach den Bedingungen außerhalb des Autos bestimmt werden.
    • Die Gefährdung durch Stürze rechtfertigt „aG“ nur, wenn die Gefahr stark ausgeprägt ist und der Betroffene stark eingeschränkt ist.

Mythos befristeter GdB


x

    • Anforderungen an ein ärztliches Gutachten.
    • Ein ärztliches Gutachten muss mehr sein als ein einfaches Attest. Es muss die Untersuchungen und die daraus resultierenden Einschränkungen darlegen und verständlich sein.
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