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Urteile

Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse.

Höhe des GdB (allgemein)


Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • Menschen mit Behinderung haben das Recht auf einen Aktivrollstuhl, wenn sie sich nicht selbst im Nahbereich bewegen können.
    • Wenn jemand bereits einen Elektrorollstuhl hat, hat er trotzdem Anspruch auf einen Aktivrollstuhl. Ein Elektrorollstuhl hilft nicht, um sich im Nahbereich ohne Hilfe zu bewegen.
    • - Die Krankenkasse muss motorisierte Hilfen bereitstellen, wenn man ohne sie nicht selbstständig in der näheren Umgebung der Wohnung zurechtkommt.
    • - Ob der Zugang zur Wohnung mit motorisierten Hilfen nötig ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab, auch wenn diese über das hinaus gehen, was Menschen ohne Behinderung normalerweise zu Fuß zurücklegen.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

    • Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach Bundes- und Landesrecht das Recht auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.
    • Wenn eine Behörde die Barrierefreiheit nicht erfüllen kann, haben sie das Recht, Dokumente auch per einfacher E-Mail zu bekommen.
    • Die Zusendung per einfacher E-Mail ist nur möglich, wenn die betroffene Person dafür zugestimmt hat.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    • Wenn eine Pfändung nicht erfolgreich war, gilt das als behördliche Handlung und bringt die Verjährung nach § 50 SGB X neu in Gang. Der Erfolg der Pfändung spielt dabei keine Rolle.
    • Mahnungen sind keine Vollstreckungshandlungen und stoppen die Verjährung nicht. Sie sind nur Bedingungen für die Vollstreckung.
    • Die dreissigjährige Verjährungsfrist nach § 52 SGB X braucht einen eigenen Verwaltungsakt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)

§ 39 Verhinderungspflege


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

§ 51 Aufrechnung

    • Ein Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber in einem Eilverfahren gestoppt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
    • Versicherte müssen ihren Bedarf nicht durch Bescheide vom Jobcenter oder Sozialamt zeigen; die Krankenkasse muss selbst ermitteln.
    • Eine Aufrechnung ist nicht rechtens, wenn sie den Bedarf in Frage stellt und die Krankenkasse nicht korrekt handelt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 2 Leistungen


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung

    • Wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob ein Versicherter unter normalen Bedingungen am Arbeitsmarkt arbeiten kann, muss eine alternative Tätigkeit genannt werden.
    • Tipps, wie man Gutachten anfechten kann.
    • Es ist sinnvoll, eine Selbsteinschätzung zu schreiben und dies beim Antrag mitzuschicken. Das Gutachten kann dann damit verglichen werden.
    • Bei Post-Covid-Erkrankungen ist für die Beurteilung der Erwerbsminderung entscheidend, welche funktionellen Einschränkungen vorliegen.
    • Das Fehlen gesicherter medizinischer Erkenntnisse steht der Anerkennung von Leistungseinschränkungen nicht entgegen.
    • Die Behandlung einer psychischen Erkrankung sagt nichts über die Frage aus, ob eine Leistungsminderung vorliegt; dies ist nur für die Dauer einer Rente wichtig.
    • Arbeiten im Home-Office sind keine normalen Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Das Fehlen von Wegenfähigkeit kann nicht allein mit der Möglichkeit eines Home-Office abgelehnt werden.
    • [Entscheidung nur in erster Instanz]
    • Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte vier Mal am Tag Strecken von über 500 Metern in zumutbarem Zeitrahmen (20 Minuten) zu Fuß zurücklegen kann. Dabei müssen alle Hilfsmittel und Transportmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

    • 1. Unfallversicherungsträger müssen stets den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigen. Sie dürfen keine reinen Aktenentscheidungen ohne ausreichende medizinische Aufklärung treffen.
    • 2. Ein Zusammenhang zwischen einer Corona-Infektion und anhaltenden Gesundheitsproblemen ist nicht ausgeschlossen und kann anerkannt werden.
    • 3.Da es viele ähnliche Fälle gibt, können die Unfallversicherungsträger konkrete medizinische Kriterien zur Beurteilung entwickeln.
    • Die Aussage, dass Gesundheitsprobleme nicht sicher einer anerkannten Berufskrankheit zugeordnet werden können, ist nicht haltbar, da es mittlerweile medizinische Leitlinien zu den Folgen von Covid-19 gibt.
    • Es gibt mittlerweile genügend medizinische Erkenntnisse, um das Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit anzuerkennen.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 229 Persönliche Voraussetzungen

    • - „aG“ setzt keinen fast vollständigen Verlust des Gehvermögens voraus.
    • - Die Vorschriften schauen nicht darauf, wie weit sich jemand ohne Kraftfahrzeug bewegen kann, sondern unter welchen Bedingungen dies möglich ist: nur mit Hilfe oder nur mit viel Anstrengung.
    • Wer diese Voraussetzungen erfüllt, bekommt entsprechende Vorteile (z.B. Parkerleichterungen), auch wenn längere Strecken zurückgelegt werden.
    • Für das Merkzeichen „aG“ sind nicht irgendwelche Erschöpfungszustände ausreichend. Sie müssen vergleichbar mit den Erschöpfungen von bestimmten Gruppen sein.
    • Um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, muss die Gehfähigkeit in der Umgebung außerhalb des Autos betrachtet werden.
    • 1. Um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, muss die Gehfähigkeit in der Umgebung außerhalb des Autos betrachtet werden.
    • 2. Eine Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur, wenn diese so stark ist, dass die betroffene Person dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

3. Nervensystem und Psyche


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 128a Videoverhandlung


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 411 Schriftliches Gutachten


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 412 Neues Gutachten


Gutachter

    • Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
    • Das Gericht entscheidet, welche Gutachten benötigt werden, es sei denn, es handelt sich um schwierige Sachverhalte oder die Gutachten haben grobe Fehler.

Kostenübernahme


Beweislast

    • Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
    • Das Gericht entscheidet über die Gutachten, sofern es sich nicht um schwierige Fragen oder grobe Fehler handelt.

Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU


Berufsunfähigkeitsversicherung


Erwerbsminderungsrente


Ablehnung von Gutachtern

    • Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
    • Das Gericht entscheidet über die Gutachten, wenn es schwierige Fragen gibt oder wenn die Gutachten Mängel aufweisen.

Pflegegrad


Reha Anordnung


Schwerbehinderung


Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Höhe des GDB (ME/CFS)


Höhe des GdB (allgemein)

    • Ein Bescheid über die Herabsetzung des GdB, der rückwirkend ist, kann in Teilen aufgehoben werden.
    • Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig; eine rückwirkende Herabsetzung ist strenger geregelt.
    • Wird die unzulässige Rückwirkung beseitigt, bleibt ein rechtmäßiger Teil bestehen, wenn sich der Zustand wesentlich verbessert hat.

Merkzeichen aG

    • - Das Merkzeichen „aG“ setzt keinen vollständigen Verlust des Gehvermögens voraus.
    • - Die Vorschriften schauen nicht darauf, wie weit sich jemand ohne Auto bewegen kann, sondern unter welchen Bedingungen.
    • Menschen, die diese Bedingungen erfüllen, können Vorteile erhalten, auch wenn sie längere Strecken zurücklegen müssen.
    • Für das Merkzeichen „aG“ müssen die Erschöpfungen vergleichbar mit den Erschöpfungen anderer Gruppen sein.
    • Um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, muss die Gehfähigkeit außerhalb des Fahrzeugs betrachtet werden.
    • 1. Um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, muss die Gehfähigkeit außerhalb des Fahrzeugs betrachtet werden.
    • 2. Eine Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur, wenn sie stark genug ist, dass die Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Mythos befristeter GdB


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    • Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
    • Ein ärztliches Gutachten muss mehr sein als ein Attest. Es muss auch die Befunde wiedergeben und zu den Gesundheitsstörungen sowie deren Wirkung auf die Leistungsfähigkeit Auskunft geben.
    • Es muss alle medizinischen Punkte enthalten, die nötig sind, um zu entscheiden, ob jemand erwerbsunfähig ist oder nicht.
    • Es muss klar und verständlich sein, damit die Verwaltungsentscheidung eingeschätzt werden kann.