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Urteile
Hier findest du eine Übersicht über Urteile und Beschlüsse, die in der Link-Sammlung aufgeführt sind.
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- Das Gericht bestimmt, wie hoch der Gesamt-GdB ist. Wenn ein Gutachter einen Vorschlag macht, muss das Gericht diesen prüfen und selber entscheiden.
Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU
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- Ob man einen Pflegegrad hat, sagt nichts darüber aus, ob man auf dem Arbeitsmarkt arbeiten kann.
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- Das Pflegegutachten beweist nicht, dass es eine Messe von Leistungsminderung gibt. Pflegebedürftigkeit wird anders beurteilt als Erwerbsminderung.
- Häufig machen Pflegekräfte Gutachten ohne Ärzte, und diese stützen sich auf Aussagen, die nicht immer die Erwerbsminderung beweisen können.
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- Die Fragen, ob jemand pflegebedürftig ist, hängen nicht von der Schwere der Erkrankung ab, sondern davon, wie sehr die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
Berufsunfähigkeitsversicherung
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- Entscheidung über die Rente für Berufsunfähigkeit eines Steuerberaters.
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- Eine Frau mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) hat Anspruch auf Leistungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Es zählt nicht nur, ob eine Erkrankung nach medizinischen Werten stimmt, sondern auch, wie sich die Beschwerden insgesamt auswirken.
- Auch eine rückwirkende Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich, auch wenn es damals keine lückenlosen Untersuchungen gab.
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- Es ist nicht immer nötig, einen Facharzt für Gutachten zu beauftragen.
- Das Gericht entscheidet, ob die Gutachten in Ordnung sind, und kann Ausnahmen machen, wenn es um schwierige Fragen geht oder wenn das Gutachten große Fehler hat.
Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS
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- Wenn es ernsthafte Zweifel gibt, ob der Versicherte unter normalen Bedingungen arbeiten kann, muss der Gericht eine andere Tätigkeit vorschlagen.
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- Der GdB eines Versicherten sagt nichts über die berufliche Einsetzbarkeit aus.
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- Mehrere gewöhnliche Einschränkungen zusammen können ernsthafte Zweifel an einer Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt begründen.
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- Ein Pflegegrad sagt nichts zur Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
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- Tipps, wie man gutachten anfechten kann.
- Ich empfehle, eine Selbsteinschätzung zu schreiben und mit dem Antrag zu schicken. So kann das Gutachten mit der eigenen Einschätzung verglichen werden.
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- Bei Post-Covid-Erkrankungen sind nicht die Diagnosen wichtig, sondern die erkennbaren Einschränkungen.
- Fehlen gesicherte medizinische Erkenntnisse zur Post-Covid-Erkrankung, ist das kein Hindernis für die Anerkennung von Leistungseinschränkungen.
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- Das Pflegegutachten belegt nicht, dass es Leistungsminderungen gibt. Pflegebedürftigkeit wird anders bewertet als Erwerbsminderung.
- Gutachten werden häufig ohne Ärzte gemacht und stützen sich auf Aussagen. Daher können sie häufig nicht die Erwerbsminderung nachweisen.
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- Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage der Leistungsminderung nicht wichtig; sie spielt nur eine Rolle für die Dauer der Rente.
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- Arbeiten im Homeoffice sind keine üblichen Arbeitsbedingungen. Fehlende Wegefähigkeit kann nicht dadurch abgelehnt werden, dass man im Homeoffice arbeiten könnte.
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- Eine Wegefähigkeit liegt vor, wenn jemand vier Mal am Tag mehr als 500 Meter zu Fuß gehen kann und zwei Mal täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Dabei müssen alle Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
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- Die Befristung von Schwerbehindertenausweisen ist normal. Ein unbefristeter Ausweis gibt es nur in speziellen Fällen, wenn sich der Gesundheitszustand nicht mehr ändern wird.
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- Ein Bescheid, der den GdB reduziert und rechtswidrig rückwirkend ist, kann in Teilen aufgehoben werden.
- Eine Herabsetzung des GdB ist nur für die Zukunft erlaubt; rückwirkend nur unter besonderen Voraussetzungen.
- Nach der Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Bescheid bestehen, wenn sich die Gesundheit verbessert hat und der GdB künftig niedriger sein muss.
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- Bei Herabsetzung müssen die zuständigen Behörden beweisen, warum der GdB abgesenkt wird.
GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage
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- Es ist nicht immer nötig, einen Facharzt für Gutachten zu beauftragen.
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- Bei Herabsetzung müssen die zuständigen Behörden beweisen, warum der GdB abgesenkt wird.
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- Ein Bescheid, der den GdB reduziert und rechtswidrig rückwirkend ist, kann in einer Teil aufgehoben werden.
- Eine solche Rückwirkung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
- Nach der Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Bescheid bestehen, wenn sich die Gesundheit verbessert hat und der GdB künftig niedriger sein muss.
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- Auch bei einem neuen GdB-Bescheid gibt es Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Ausweises, solange Widerspruch und Klage eingelegt werden.
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- Es ist nicht immer nötig, einen Facharzt für Gutachten zu beauftragen.
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- Es ist nicht immer nötig, einen Facharzt für Gutachten zu beauftragen.
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- „aG“ braucht nicht einen fast vollständigen Verlust der Gehfähigkeit zu zeigen.
- Es kommt nicht darauf an, wie weit sich jemand außerhalb des Autos bewegen kann, sondern unter welchen Bedingungen das möglich ist:
- Nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
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- Für das Merkzeichen „aG“ sind keine allgemeinen Erschöpfungszustände genug. Diese müssen in der Intensität gleichwertig sein mit bestimmten Gruppen von Schwerbehinderten.
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- Für das Merkzeichen „aG“ ist wichtig, wie jemand auf einem Weg vom Auto zu einem Gebäude im Alltag gehen kann.
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- Für das Merkzeichen „aG“ ist wichtig, wie jemand nach dem Verlassen des Autos auf einer typischen Straße gehen kann.
- Eine Sturzgefahr braucht es, wenn sie sehr oft oder gefährlich ist, damit dafür das Merkzeichen „aG“ gerechtfertigt werden kann.
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- Das Merkzeichen B braucht, dass die Person bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist. Wenn sie mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.
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- Das Merkzeichen G erhalten auch Menschen mit Behinderungen, deren Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist. Das gilt auch für Behinderungen, die nicht in den Gesundheitsrichtlinien stehen.
- Entscheidend ist, ob die Person eine Strecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nur mit großen Schwierigkeiten gehen kann.
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- Das Merkzeichen B braucht, dass die Person bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist. Wenn sie mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.
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- Versicherte haben Anspruch auf einen Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht ohne Hilfe bewegen können.
- Ein Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus.
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- Die Krankenkasse muss motorisierte Hilfen bereitstellen, wenn es anders nicht möglich ist, dass jemand den Nahbereich selbst erreicht.
- Ob der Nahbereich nur mit einer motorisierten Hilfe erreichbar ist, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
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- Die Krankenkasse muss die meisten gewünschten Medikamente übernehmen.
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- Informationen zum wichtigen Urteil über die Kostenübernahme von Off-Label-Medikamenten.
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- Das Gericht lehnte den Antrag auf 28 Assistenzstunden täglich ab. Grund dafür war, dass der Hilfebedarf nicht ausreichend nachgewiesen war.
- Für Assistenzleistungen braucht man eine klare Dokumentation der notwendigen Tätigkeiten und Zeiten.
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- Ein Pflegegrad sagt nichts zur Arbeitsfähigkeit aus.
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- Das Pflegegutachten belegt keine Leistungsminderung. Pflegebedürftigkeit wird anders beurteilt als Erwerbsminderung.
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- Die Fragen der Pflegebedürftigkeit hängen von der Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen ab, nicht nur von der Erkrankung oder Behinderung.
Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse oder Arbeitsagentur
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- Ein Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrags hemmt nicht den Lauf der Frist, wenn die Aufforderung später bestätigt wird.
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- Eine Aufforderung zur Reha muss mit einem Gutachten versehen sein.
Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)
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- Bei der Herabsetzung müssen die zuständigen Behörden beweisen, warum der GdB abgesenkt wird.
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
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- Blinde und sehbehinderte Menschen haben Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden.
- Behörden müssen Informationen auch per einfacher E-Mail schicken, wenn sie keine Barrierefreiheit anbieten können.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)
§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
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- Eine erfolglose Pfändung hat die gleiche Wirkung wie eine Vollstreckung und lässt die Verjährung neu beginnen.
- Mahnungen stoppen die Verjährung nicht. Sie sind keine Vollstreckungsmaßnahme.
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- Leistungen für nicht berufsmäßige Pflege ist nicht beschränkt.
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- Verhinderungspflege gibt es nur bei einem plötzlichen Ausfall einer Pflegeperson und nicht bei regelmäßigen, geplanten Ausfällen.
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- Der Widerspruch gegen die Aufrechnung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Versicherte müssen ihre Hilfebedürftigkeit nicht durch Bescheide von anderen Ämtern nachweisen; die Krankenkasse muss selber ermitteln.
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- Genehmigung von Off-Label Behandlung mit Immunglobulinenim.
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- Verordnung mit Vitamin D.
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung
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- Wenn jemand trotz vollem Leistungsvermögen ernsthafte Zweifel hat, ob er auf dem Arbeitsmarkt arbeiten kann, muss eine andere Tätigkeit benannt werden.
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- Tipps, wie man Gutachten anfechten kann.
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- Bei Post-Covid-Erkrankungen entscheiden nicht die Diagnosen, sondern die erkennbaren Einschränkungen.
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- Wegefähigkeit ist, wenn man vier Mal am Tag 500 Meter gehen kann und zwei Mal täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.
§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
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- Unfallversicherungsträger müssen den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beachten.
- Ein Zusammenhang zwischen einer COVID-19-Infektion und Gesundheitsbeeinträchtigungen kann anerkannt werden, wenn das bewiesen werden kann.
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- Es gibt genug medizinische Erkenntnisse zur Anerkennung von Post-Covid-Syndrom durch gesetzliche Unfallversicherung.
§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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- Auch bei einem neuen GdB-Bescheid gibt es den Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung des Ausweises, solange Widerspruch und Klage eingelegt werden.
§ 229 Persönliche Voraussetzungen
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- „aG“ benötigt keinen fast vollständigen Verlust der Gehfähigkeit. Es kommt darauf an, ob jemand nur mit großer Mühe oder Hilfe gehen kann.
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- Für das Merkzeichen „aG“ reicht nicht aus, dass jemand erschöpft ist. Es muss eine ähnliche Intensität wie bei bestimmten Gruppen der Schwerbehinderten sein.
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- Das Merkzeichen „aG“ bezieht sich auf die Gehfähigkeit im Alltag.