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Urteile

Hier findest du eine Übersicht über Urteile und Beschlüsse, die in der Link-Sammlung aufgeführt sind.

Höhe des GdB (allgemein)


Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU


Berufsunfähigkeitsversicherung


Beweislast

    • Es ist nicht immer nötig, einen Facharzt für Gutachten zu beauftragen.
    • Das Gericht entscheidet, ob die Gutachten in Ordnung sind, und kann Ausnahmen machen, wenn es um schwierige Fragen geht oder wenn das Gutachten große Fehler hat.

Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS


Mythos befristeter GdB

    • Die Befristung von Schwerbehindertenausweisen ist normal. Ein unbefristeter Ausweis gibt es nur in speziellen Fällen, wenn sich der Gesundheitszustand nicht mehr ändern wird.

Höhe des GdB (allgemein)

    • Ein Bescheid, der den GdB reduziert und rechtswidrig rückwirkend ist, kann in Teilen aufgehoben werden.
    • Eine Herabsetzung des GdB ist nur für die Zukunft erlaubt; rückwirkend nur unter besonderen Voraussetzungen.
    • Nach der Beseitigung der unzulässigen Rückwirkung bleibt ein rechtmäßiger Bescheid bestehen, wenn sich die Gesundheit verbessert hat und der GdB künftig niedriger sein muss.

Höhe des GDB (ME/CFS)


GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Gutachter


Ablehnung von Gutachtern


Merkzeichen aG

    • „aG“ braucht nicht einen fast vollständigen Verlust der Gehfähigkeit zu zeigen.
    • Es kommt nicht darauf an, wie weit sich jemand außerhalb des Autos bewegen kann, sondern unter welchen Bedingungen das möglich ist:
    • Nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
    • Für das Merkzeichen „aG“ sind keine allgemeinen Erschöpfungszustände genug. Diese müssen in der Intensität gleichwertig sein mit bestimmten Gruppen von Schwerbehinderten.
    • Für das Merkzeichen „aG“ ist wichtig, wie jemand auf einem Weg vom Auto zu einem Gebäude im Alltag gehen kann.
    • Für das Merkzeichen „aG“ ist wichtig, wie jemand nach dem Verlassen des Autos auf einer typischen Straße gehen kann.
    • Eine Sturzgefahr braucht es, wenn sie sehr oft oder gefährlich ist, damit dafür das Merkzeichen „aG“ gerechtfertigt werden kann.

Merkzeichen B

    • Das Merkzeichen B braucht, dass die Person bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist. Wenn sie mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.

Merkzeichen G

    • Das Merkzeichen G erhalten auch Menschen mit Behinderungen, deren Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist. Das gilt auch für Behinderungen, die nicht in den Gesundheitsrichtlinien stehen.
    • Entscheidend ist, ob die Person eine Strecke von etwa 2 Kilometern in 30 Minuten nur mit großen Schwierigkeiten gehen kann.
    • Das Merkzeichen B braucht, dass die Person bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf Hilfe angewiesen ist. Wenn sie mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.

Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • Versicherte haben Anspruch auf einen Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht ohne Hilfe bewegen können.
    • Ein Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus.
    • Die Krankenkasse muss motorisierte Hilfen bereitstellen, wenn es anders nicht möglich ist, dass jemand den Nahbereich selbst erreicht.
    • Ob der Nahbereich nur mit einer motorisierten Hilfe erreichbar ist, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

Kostenübernahme


Persönliche Assistenz

    • Das Gericht lehnte den Antrag auf 28 Assistenzstunden täglich ab. Grund dafür war, dass der Hilfebedarf nicht ausreichend nachgewiesen war.
    • Für Assistenzleistungen braucht man eine klare Dokumentation der notwendigen Tätigkeiten und Zeiten.

Pflegegrad


Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse oder Arbeitsagentur


Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)


Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken


Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)

§ 39 Verhinderungspflege


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

§ 51 Aufrechnung


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 2 Leistungen


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 229 Persönliche Voraussetzungen