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Merkzeichen aG

Zusammenfassung

Das Merkzeichen „aG“ bedeutet „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Es steht im Schwerbehindertenausweis. Es wird vergeben, wenn eine Person einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 hat. Diese Person kann sich außerhalb ihres Autos nur mit Hilfe von anderen Menschen oder mit viel Mühe bewegen.

Gerichte haben entschieden, dass es nicht wichtig ist, wie weit die Person noch laufen kann. Wichtig ist, dass sie beim ersten Schritt außerhalb des Autos auf Hilfe angewiesen ist oder sich sehr anstrengen muss.

Menschen, die aus medizinischen Gründen immer einen Rollstuhl benötigen, gehören dazu. Beispiele sind Menschen mit Querschnittslähmungen oder schweren Amputationen beider Beine, wenn diese nicht mit Prothesen versorgt werden können. Auch Menschen mit starken Herz- oder Lungenerkrankungen sind betroffen.

Rechtliche Grundlage

§229 SGB 9 Abs 1

(3) Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung haben ernsthafte Probleme, sich zu bewegen. Ihr Grad der Behinderung ist mindestens 80.

Diese Probleme zeigen sich, wenn sie außerhalb ihres Autos nur mit Hilfe von anderen oder mit großer Mühe gehen können.

Das gilt besonders für Menschen, die aus medizinischen Gründen immer einen Rollstuhl brauchen, auch für sehr kurze Strecken.

Verschiedene gesundheitliche Probleme (wie zum Beispiel Bewegungsstörungen, Herzprobleme oder Atemprobleme) können das Gehen stark beeinflussen.

Diese Menschen haben eine außergewöhnliche Gehbehinderung, wenn ihre gesundheitlichen Probleme so schwer sind, dass sie das Gehen sehr erschweren.

Urteile

Mehrere Urteile zeigen, wie das Gesetz zu verstehen ist.

Für das Merkzeichen „aG“ muss man sich die Umgebung anschauen, die eine Person sieht, wenn sie ihr Auto verlässt.

„aG“ bedeutet nicht, dass man fast gar nicht mehr gehen kann.

Die Regeln für den Straßenverkehr schauen nicht darauf, wie weit jemand noch gehen kann. Wichtig ist, unter welchen Bedingungen das Gehen noch möglich ist: nur mit Hilfe von anderen oder nur mit viel Mühe.

Wer diese Bedingungen erfüllt, hat auch Anspruch auf Vorteile, wie z.B. bessere Parkmöglichkeiten, selbst wenn er weiter gehen muss.

Die Gefahr zu stürzen ist kein Grund für das Merkzeichen „aG“, es sei denn, die Gefahr ist so groß, dass die Person klar und medizinisch gesehen auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Weitere Information

[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R

1. Um das Merkzeichen „aG“ zu bekommen, muss man die Umgebung betrachten, die man sieht, wenn man das Auto verlässt.

2. Die Gefahr zu stürzen rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur, wenn sie groß und häufig ist, sodass die Person aus medizinischen Gründen auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

[2023] Bundessozialgericht B 9 SB 8/21 R

Für das Merkzeichen „aG“ ist es wichtig, die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum zu berücksichtigen.

Es geht darum, wie man vom Parkplatz zu anderen Einrichtungen kommt, z.B. Geschäften oder sozialen Orten.

Das Merkzeichen hilft auch, die eingeschränkte Gehfähigkeit durch bessere Parkmöglichkeiten auszugleichen.

[2002] Bundessozialgericht B 9 SB 7/01 R

- „aG“ bedeutet nicht, dass man kaum noch gehen kann.

- Die Straßenverkehrsvorschriften schauen nicht darauf, wie weit jemand gehen kann, sondern unter welchen Bedingungen. Wenn jemand die Bedingungen – ab dem ersten Schritt außerhalb des Autos – erfüllt, hat er Anspruch auf Vorteile, auch wenn er damit längere Strecken zurücklegt.

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