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Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage

Bei ME/CFS gibt es im Schwerbehindertenrecht oft ablehnende Bescheide. Manchmal wird der Grad der Behinderung (GdB) so festgelegt, dass er nicht mit den tatsächlichen Einschränkungen übereinstimmt. Nach dem ersten negativen Bescheid fragt man sich, ob ein Widerspruch oder eine Klage sinnvoll ist.

Die Antwort ist bei ME/CFS nicht einfach. Allgemein kann man sagen, dass in etwa 40 % der Fälle ein Widerspruch zu einer besseren Einstufung führt. Bei einer Klage sind es mindestens 50 %. Man benötigt jedoch Geduld, denn Verfahren beim Sozialgericht dauern oft bis zu zwei Jahre.

Bevor man klagt, sollte man die gesetzlichen Grundlagen kennen. So stellt man keine unrealistischen Forderungen zur Höhe des GdB und den möglichen Merkzeichen.

Statistische Details

Die hier dargestellten Daten kommen aus dem Regierungsbezirk Münster und gelten für das Jahr 2023. Sie stammen aus einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Zahlen könnten deutschlandweit ähnlich sein.

Im Jahr 2023 wurden im Regierungsbezirk Münster ca. 516.000 Verfahren im Schwerbehindertenrecht bearbeitet. Davon waren etwa 208.000 Erstanträge (40 %), rund 220.000 Änderungsanträge (43 %) und ca. 88.000 Nachprüfungen (17 %). Dies zeigt, dass viele Verfahren nicht mit dem ersten Bescheid abgeschlossen werden. Häufig werden Änderungsanträge gestellt.

Von den bearbeiteten Verfahren führten rund 83.000 zu einem Widerspruch, was etwa 16 % aller Verfahren entspricht. Das heißt, ungefähr jeder sechste Bescheid wurde angefochten. Besonders wichtig ist die Abhilfequote: In rund 37 % der Widerspruchsverfahren wurde dem Widerspruch stattgegeben, entweder direkt durch die Behörde oder auf Anweisung der Fachaufsicht. Das bedeutet, dass mehr als jeder dritte angefochtene Bescheid korrigiert wurde.

Wenn nach einem erfolglosen Widerspruch eine Klage beim Sozialgericht eingereicht wird, gibt es ebenfalls gute Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 wurden rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht erhoben. Das entspricht etwa 12 % der Widersprüche. Rund 2.400 Klagen endeten mit einem Anerkenntnis der Behörde (24 %), etwa 2.200 mit einem gerichtlichen Vergleich (22 %) und ca. 150 mit einer Verurteilung der Behörde durch Urteil (ca. 1–2 %). All diese Ergebnisse sind Erfolge für die klagenden Personen.

Anhand dieser Zahlen ergibt sich eine Mindesterfolgsquote von etwa 50 % im Klageverfahren. Rücknahmen und andere Ergebnisse werden statistisch nicht gesondert erfasst. Die tatsächliche Erfolgsquote von Klagen liegt also wahrscheinlich über 50 %.

Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren

Für die Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren hat das Bundessozialgericht eine klare Regelung (z.B. 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R) festgelegt:

Wenn es mehrere Beeinträchtigungen gibt, wird der GdB nach den Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen insgesamt ermittelt. Das erfolgt in drei Schritten:

  • Im ersten Schritt werden die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen festgestellt. Dies sind die Bedingungen, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.
  • Im zweiten Schritt werden diese Beeinträchtigungen den Funktionssystemen zugeordnet und mit einem Einzel-GdB bewertet.
  • Im dritten Schritt wird die Gesamt-Bewertung gebildet, angefangen mit der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB.

Die Bestimmung des GdB ist eine wichtige Aufgabe der Tatsachengerichte. Diese müssen in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen.

Bei der Bewertung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es darauf an, wie die Gesundheitsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussen. Dabei sind auch andere, nicht medizinische Aspekte zu berücksichtigen.

Weitere Information

Beweispflicht bei Absenkung des GdB

Im Verfahren zur Herabsetzung des GdB müssen die zuständigen Behörden nachweisen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Urteil: Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchsverfahren/Klage

Auch wenn es einen neuen GdB-Bescheid gibt (z.B. Herabsetzung), hat man Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung des Schwerbehindertenausweises, solange Widerspruch und Klage laufen. Das hat aufschiebende Wirkung.

Urteil: Ständige Rechtsprechung zur Bestimmung des Gesamt-GdB im Klageverfahren

Rückwirkende Aufhebung des GdB

Ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung kann nicht rückwirkend erfolgen, wenn er rechtswidrig ist. Der rechtswidrige Teil kann aber aufgehoben werden, wenn die Herabsetzung für die Zukunft rechtens ist.

Eine Herabsetzung des GdB ist grundsätzlich nur für die Zukunft zulässig. Eine rückwirkende Herabsetzung braucht strengere Voraussetzungen.

Wenn die unzulässige Rückwirkung aufgehoben wird, bleibt ein rechtmäßiger Teil bestehen, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse verbessert haben und der GdB künftig niedriger festgelegt werden soll.

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