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Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage
Bei ME/CFS ist es im Schwerbehindertenrecht oft so, dass Anträge abgelehnt werden oder der Grad der Behinderung (GdB) falsch festgestellt wird. Wenn man einen enttäuschenden Bescheid bekommt, fragt man sich, ob es sich lohnt, Widerspruch einzulegen oder später zu klagen.
Diese Frage ist bei ME/CFS schwer zu beantworten. Allgemein kann man sagen, dass etwa 40 % der Widersprüche zu einer besseren Einstufung führen. Bei Klagen verbessert sich die Einstufung in mindestens 50 % der Fälle. Man braucht dafür aber viel Geduld. Verfahren beim Sozialgericht dauern oft zwei Jahre.
Bevor man eine Klage einreicht, sollte man die gesetzlichen Grundlagen kennen, damit man keine unrealistischen Ansprüche an die Höhe des GdB und die möglichen Merkzeichen stellt.
Statistische Details
Die folgenden Daten stammen aus dem Regierungsbezirk Münster und sind von 2023. Die Daten sind aus einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die prozentualen Zahlen sind vermutlich in ganz Deutschland ähnlich.
Im Jahr 2023 wurden im Regierungsbezirk Münster etwa 516.000 Verfahren im Schwerbehindertenrecht bearbeitet. Davon waren etwa 208.000 Erstanträge (40 %), rund 220.000 Änderungsanträge (43 %) und etwa 88.000 Nachprüfungen (17 %). Diese Zahlen zeigen, dass viele Verfahren nicht mit dem ersten Bescheid abgeschlossen sind, sondern oft Änderungsanträge gestellt werden.
Von den insgesamt bearbeiteten Verfahren führten rund 83.000 zu einem Widerspruch. Das sind etwa 16 % aller Verfahren. Damit wurde ungefähr jeder sechste Bescheid angefochten. Besonders wichtig ist die Abhilfequote: In rund 37 % der Widerspruchsverfahren wurde dem Widerspruch stattgegeben, entweder direkt von der Behörde oder nach Weisung der Aufsicht. Das bedeutet, dass mehr als jeder dritte angefochtene Bescheid korrigiert wurde.
Nach einem erfolglosen Widerspruch kann man klagen. Das zeigt ebenfalls hohe Erfolgsaussichten. Im Jahr 2023 gab es rund 9.800 Klagen im Schwerbehindertenrecht. Das sind etwa 12 % der Widersprüche. Davon endeten etwa 2.400 Klagen mit einer Anerkennung der Behörde (24 %), rund 2.200 mit einem Vergleich vor Gericht (22 %) und etwa 150 mit einer Verurteilung der Behörde durch Urteil (ca. 1–2 %). Alle diese Ergebnisse sind Erfolge für die Kläger.
Die Statistiken zeigen eine Mindesterfolgsquote von rund 50 % in Klageverfahren. Es ist zu beachten, dass Rücknahmen, Erledigungserklärungen und vollständig gewonnene Urteile statistisch nicht gesondert erfasst werden. Die tatsächliche Erfolgsquote von Klagen ist also höher als 50 %.
Bestimmung des GdB im Klage-Verfahren
Für die Bestimmung des GdB im Klageverfahren hat das Bundessozialgericht klare Regeln (z.B. 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R) festgelegt:
Wenn […] mehrere Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorhanden sind, wird der GdB nach § 152 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Wirkungen der Einschränkungen insgesamt festgelegt. Das geschieht in drei Schritten:
- Im ersten Schritt werden die verschiedenen Gesundheitsprobleme bestimmt, die nicht nur vorübergehend sind (siehe § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die für die Teilhaubeeinträchtigung wichtig sind.
- Im zweiten Schritt werden diese Probleme den in der Anlage zu § 2 VersMedV - Anlage "VMG" genannten Funktionssystemen zugeordnet und mit einem Einzel-GdB bewertet.
- Im dritten Schritt wird, meistens basierend auf der Einschränkung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG), der Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen den einzelnen Einschränkungen festgelegt (Teil A Nr 3 Buchst d VMG).
Die Bewertung des GdB ist in der Regel eine Aufgabe des Gerichts.
Die Gerichte müssen bei der Feststellung der einzelnen Gesundheitsstörungen in der Regel medizinisches Fachwissen nutzen.
Bei der Festlegung des Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es laut § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX hauptsächlich darauf an, wie die Gesundheitsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussen. Dabei müssen alle relevanten Punkte, die in den VMG stehen, betrachtet werden.