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Urteile
Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse.
Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU
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- Ein Pflegegrad allein sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
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- Der Kläger ist der Meinung, das Pflegegutachten zeigt, dass seine Fähigkeiten gesenkt sind. Das Gericht sagt, das Gutachten reicht nicht aus, um festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Beurteilung zur Pflegebedürftigkeit wird anders bewertet als die Erwerbsminderung.
- Oft ist die Beurteilung ohne einen Arzt und stützt sich auf Angaben, die nicht immer den vollen Beweis für eine Erwerbsminderung liefern.
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- Die Schwere einer Krankheit oder Behinderung ist nicht entscheidend. Wichtig sind die gesundheitlichen Einschränkungen in der Selbstständigkeit. Ein GdB von 60 sagt nichts über die Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI aus.
Berufsunfähigkeitsversicherung
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- Eine Berufsunfähigkeitsrente für Steuerberater wird befristet oder unbefristet vergeben.
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- Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
- Im Verfahren ist es nicht nötig, immer Gutachten von Fachärzten zu holen. Das Gericht kann auch andere Sachverständige auswählen, außer bei sehr schwierigen Fragen oder grossen Mängeln bei Gutachten.
Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS
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- Wenn man trotz guter Fähigkeiten Zweifel hat, ob jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, muss eine andere Tätigkeit genannt werden.
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- Der Status der Schwerbehinderung sagt nichts über die berufliche Einsetzbarkeit aus.
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- Mehrere Einschränkungen können zusammen zu großen Zweifeln führen, ob jemand auf dem Arbeitsmarkt arbeiten kann.
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- Ein Pflegegrad sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
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- Tipps, wie man Gutachten anfechten kann.
- Es wird empfohlen, eine eigene Einschätzung beim Antrag mitzuschicken. So kann man das Gutachten vergleichen.
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- Bei Post-Covid-Erkrankungen sind die funktionalen Einschränkungen entscheidend, nicht die Diagnose.
- Fehlen medizinische Nachweise, steht das einer Anerkennung von Einschränkungen nicht entgegen.
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- Auch das Pflegegutachten stellt keine quantitative Leistungsminderung fest. Pflegebedürftigkeit wird anders beurteilt als Erwerbsminderung.
- Gutachten sind oft ohne Ärzteteilnahme und stützen sich auf Angaben, die nicht immer den Beweis für Erwerbsminderung liefern.
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- Eine behandelbare psychische Erkrankung beeinflusst nur die Dauer einer Rente, nicht die Frage der Leistungsminderung.
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- Arbeiten im Homeoffice zählen nicht als Arbeiten zu üblichen Bedingungen. Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit kann nicht mit der Möglichkeit im Homeoffice verneint werden.
- [Entscheidung nur eines Sozialrechtes/erste Instanz]
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- Wegefähigkeit ist gegeben, wenn jemand 4 Mal am Tag über 500 m zeitlich zumutbar (innerhalb von 20 Minuten) gehen und 2 Mal täglich öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Bei der Beurteilung der Mobilität sind alle Hilfsmittel zu berücksichtigen.
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- Schwerbehindertenausweise werden in der Regel befristet ausgestellt. Ein unbefristeter Ausweis kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage.
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- Ein Bescheid über die Herabsetzung des GdB, der rechtswidrig rückwirkt, kann in Teilen aufgehoben werden. Der rechtmäßige Teil bleibt bestehen, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat.
- Eine Herabsetzung des GdB ist nur für die Zukunft erlaubt. Eine rückwirkende Herabsetzung hat strengere Anforderungen.
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- In einem Herabsetzungsverfahren müssen die zuständigen Behörden nachweisen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage
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- Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
- Das Verfahren verpflichtet nicht immer zu Gutachten von Fachärzten. Gericht kann andere Sachverständige auswählen, außer bei schwierigen Fragen oder groben Mängeln bei Gutachten.
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- Behörden müssen nachweisen, dass es eine wesentliche Änderung gibt, die die GdB-Absenkung rechtfertigt.
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- Ein Bescheid mit rückwirkender Herabsetzung kann in Teils aufgehoben werden, wenn die Rücksetzung für die Zukunft rechtmäßig bleibt.
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- Der Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises bleibt bestehen, solange Widerspruch und Klage eingelegt werden.
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- Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
- Im Verfahren ist es nicht nötig, immer Gutachten von Fachärzten zu holen.
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- Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
- Im Verfahren ist es nicht nötig, immer Gutachten von Fachärzten zu holen.
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- Das Merkzeichen „aG“ braucht keinen vollständigen Verlust des Gehvermögens.
- Es zählt nicht, wie weit sich jemand außerhalb seines Fahrzeugs bewegen kann. Wichtig ist, unter welchen Bedingungen man sich bewegen kann: mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf Nachteilsausgleich.
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- Für das Merkzeichen „aG“ sind nicht alle Erschöpfungszustände ausreichend. Diese müssen in ihrer Intensität vergleichbar sein mit anderen Gruppen.
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- Für das Merkzeichen „aG“ muss die Umgebung nach dem Verlassen eines Fahrzeugs beurteilt werden.
- Es wird die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum erfasst, z.B. vom Parkplatz zu sozialen oder kulturellen Einrichtungen.
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- Das Merkzeichen „aG“ wird auf die Bedingungen nach dem Verlassen eines Fahrzeugs beurteilt.
- Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur, wenn diese so stark ausgeprägt ist, dass der Betroffene dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
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- Das Merkzeichen B braucht, dass jemand bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Wenn jemand mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.
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- Das Merkzeichen G ist auch für Personen mit starken Geh-Einschränkungen möglich, die nicht in speziellen Vorgaben stehen.
- Entscheidend ist, ob jemand eine Strecke von etwa 2 Kilometern innerhalb von 30 Minuten ohne große Schwierigkeiten zurücklegen kann.
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- Das Merkzeichen B braucht, dass jemand bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.
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- Personen haben Anspruch auf einen Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht anders bewegen können.
- Ein Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus.
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- Eine Versorgung mit motorunterstützten Hilfen ist möglich, wenn man den Nahbereich nicht anders erreichen kann.
- Wie man den Nahbereich erreicht, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.
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- Die Kasse muss die Mehrheit der geforderten Medikamente übernehmen.
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- Informationen zum Urteil, das die Kostenübernahme von nicht zugelassenen Medikamenten betrifft.
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- Ein Antrag auf ein Persönliches Budget für Assistenzstunden wurde abgelehnt. Der konkrete hilfebedarf war nicht nachweisbar. Für Assistenzleistungen sind eine gute Dokumentation und Nachweise nötig.
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- Ein Pflegegrad sagt nichts über die Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt aus.
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- Auch das Pflegegutachten sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit aus. Pflegebedürftigkeit wird anders bewertet als Erwerbsminderung.
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- Wichtig ist, wie sehr jemand eingeschränkt ist, nicht die Schwere der Behinderung.
Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse oder Arbeitsagentur
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- Ein Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrags hemmt nicht den Lauf der Frist.
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- Eine Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse braucht ein Gutachten.
Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)
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- Bei Fällen zur Herabsetzung des GdB müssen die Behörden beweisen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
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- Blinde und sehbehinderte Menschen haben Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden. Wenn das nicht möglich ist, muss die Behörde Dokumente per einfacher E-Mail senden.
- Die E-Mail muss mit Zustimmung nach DSGVO geschickt werden.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)
§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
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- Eine gescheiterte Pfändung ist eine behördliche Handlung und lässt die Verjährung neu beginnen. Mahnungen unterbrechen die Verjährung nicht.
- Eine 30-jährige Verjährungsfrist braucht einen eigenständigen Durchsetzungsakt.
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- Leistungen für Angehörigenpflege sind nicht auf einen Tageshöchstsatz beschränkt.
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- Verhinderungspflege setzt einen vorübergehenden Ausfall einer Pflegeperson voraus, sie darf nicht Teil eines dauerhaften Pflegeplans sein.
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- Der Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid der Krankenkasse hat keine aufschiebende Wirkung, kann aber in Eilverfahren angeordnet werden.
- Versicherte müssen die Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen; die Krankenkasse muss von sich aus ermitteln.
- Eine Aufrechnung ist rechtswidrig, wenn sie Hilfebedürftigkeit herbeiführt.
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- Genehmigung von Off-Label Behandlung mit Immunglobulinen.
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- Verordnung mit Dekristol 20.000 Weichkapseln (Vitamin D).
§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
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- Der Widerspruch gegen eine Aufforderung zur Stellung eines Rehabilitationsantrags hemmt nicht den Lauf der Frist.
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- Eine Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse braucht ein Gutachten.
§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung
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- Wenn man trotz guter Fähigkeiten Zweifel hat, ob jemand auf dem Arbeitsmarkt arbeiten kann, muss eine andere Tätigkeit genannt werden.
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- Tipps zur Anfechtung von Gutachten.
- Eine eigene Selbsteinschätzung sollte beim Antrag mitgeschickt werden.
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- Bei Post-Covid-Erkrankungen zählt die funktionale Einschränkung, nicht die Diagnose.
- Es sind keine gesicherten medizinischen Hinweise nötig, um Leistungseinschränkungen anzuerkennen.
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- Die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung beeinflusst nur die Dauer einer Rente.
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- Tätigkeiten im Homeoffice sind keine Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
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- Wegen der Wegefähigkeit müssen alle Hilfsmittel berücksichtigt werden.
§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
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- Die Unfallversicherungsträger müssen die medizinische Wissenschaft berücksichtigen und sich bei fehlendem Wissen auf Experten stützen.
- Ein Zusammenhang zwischen einer SARS-CoV-2-Infektion und bleibenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist anerkannt, wenn er belegt wird.
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- Es gibt ausreichende medizinische Erkenntnisse für die Anerkennung von Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit.
§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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- Der Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis bleibt bestehen, auch bei einem neuen Bescheid.
§ 229 Persönliche Voraussetzungen
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- Das Merkzeichen „aG“ braucht keinen vollständigen Verlust des Gehvermögens. Wichtig sind die Bedingungen, unter denen sich jemand bewegen kann.
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- Für das Merkzeichen „aG“ müssen die Erschöpfungszustände stark ausgeprägt sein.
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- Das Merkzeichen „aG“ wird nach den Bedingungen nach dem Verlassen eines Fahrzeugs beurteilt.
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- Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur bei starker Häufigkeit von Stürzen.
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
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- Ein „Long-Covid-Syndrom“ wird nicht separat bewertet. Gesundheitsstörungen werden in den betroffenen Funktionssystemen berücksichtigt.
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- Die Bewertung des Chronischen Fatigue Syndroms erfolgt nach den funktionellen Auswirkungen.
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- Die Bewertung des Chronischen Fatigue Syndroms erfolgt nach den funktionellen Auswirkungen.
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- Das Post-Covid-Syndrom wird nach den Maßgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beurteilt.
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- Eine pauschale Berufung auf technische Probleme kann als Umgehung des Gesetzes angesehen werden. Dies kann behinderte Personen in ihrer Teilhabe beeinträchtigen.
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- Wenn es fast acht Monate zwischen Untersuchung und Gutachten dauert, ist es nicht verwertbar. Unabhängig vom Fachgebiet.
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- Bei mehreren Gutachten muss das Gericht nur dann weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 ungenügend sind oder grobe Mängel enthalten.