Zum Hauptinhalt springen
Diese Übersetzung ist älter als das Original und ist eventuell veraltet. Änderungen zeigen.
Sie befinden sich hier: ME/CFS-Wiki » Suche im Wiki » recht » Urteile

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Diese Seite wurde automatisch von einem Computer in einfache Sprache übersetzt. Niemand hat sie überprüft. Wenn etwas unklar ist, schaut bitte auf die originale Seite.

dokuwiki

Urteile

Übersicht über in der Link-Sammlung geführte Urteile/Beschlüsse.

Höhe des GdB (allgemein)


Abgrenzung: GdB, PG, EMR und BU


Berufsunfähigkeitsversicherung


Beweislast

    • Es gibt keine Pflicht, nur Fachärzte für Gutachten zu beauftragen.
    • Im Verfahren ist es nicht nötig, immer Gutachten von Fachärzten zu holen. Das Gericht kann auch andere Sachverständige auswählen, außer bei sehr schwierigen Fragen oder grossen Mängeln bei Gutachten.

Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS


Mythos befristeter GdB

    • Schwerbehindertenausweise werden in der Regel befristet ausgestellt. Ein unbefristeter Ausweis kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Frage.

Höhe des GdB (allgemein)

    • Ein Bescheid über die Herabsetzung des GdB, der rechtswidrig rückwirkt, kann in Teilen aufgehoben werden. Der rechtmäßige Teil bleibt bestehen, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat.
    • Eine Herabsetzung des GdB ist nur für die Zukunft erlaubt. Eine rückwirkende Herabsetzung hat strengere Anforderungen.

Höhe des GDB (ME/CFS)


GdB, Erfolgsaussichten Widerspruch & Klage


Gutachter


Ablehnung von Gutachtern


Merkzeichen aG

    • Das Merkzeichen „aG“ braucht keinen vollständigen Verlust des Gehvermögens.
    • Es zählt nicht, wie weit sich jemand außerhalb seines Fahrzeugs bewegen kann. Wichtig ist, unter welchen Bedingungen man sich bewegen kann: mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat Anspruch auf Nachteilsausgleich.
    • Für das Merkzeichen „aG“ sind nicht alle Erschöpfungszustände ausreichend. Diese müssen in ihrer Intensität vergleichbar sein mit anderen Gruppen.
    • Für das Merkzeichen „aG“ muss die Umgebung nach dem Verlassen eines Fahrzeugs beurteilt werden.
    • Es wird die Gehfähigkeit im öffentlichen Raum erfasst, z.B. vom Parkplatz zu sozialen oder kulturellen Einrichtungen.
    • Das Merkzeichen „aG“ wird auf die Bedingungen nach dem Verlassen eines Fahrzeugs beurteilt.
    • Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen „aG“ nur, wenn diese so stark ausgeprägt ist, dass der Betroffene dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Merkzeichen B

    • Das Merkzeichen B braucht, dass jemand bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist. Wenn jemand mit einem Rollator oder Rollstuhl ohne Hilfe fahren kann, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf das Merkzeichen B.

Merkzeichen G

    • Das Merkzeichen G ist auch für Personen mit starken Geh-Einschränkungen möglich, die nicht in speziellen Vorgaben stehen.
    • Entscheidend ist, ob jemand eine Strecke von etwa 2 Kilometern innerhalb von 30 Minuten ohne große Schwierigkeiten zurücklegen kann.
    • Das Merkzeichen B braucht, dass jemand bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist.

Mobilitätshilfen bei ME/CFS

    • Personen haben Anspruch auf einen Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht anders bewegen können.
    • Ein Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus.
    • Eine Versorgung mit motorunterstützten Hilfen ist möglich, wenn man den Nahbereich nicht anders erreichen kann.
    • Wie man den Nahbereich erreicht, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.

Kostenübernahme


Persönliche Assistenz


Pflegegrad


Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse oder Arbeitsagentur


Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)


Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken


Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB 10)

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

    • Eine gescheiterte Pfändung ist eine behördliche Handlung und lässt die Verjährung neu beginnen. Mahnungen unterbrechen die Verjährung nicht.
    • Eine 30-jährige Verjährungsfrist braucht einen eigenständigen Durchsetzungsakt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)

§ 39 Verhinderungspflege


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

§ 51 Aufrechnung


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 2 Leistungen


Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)

§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis


Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

    • Die Unfallversicherungsträger müssen die medizinische Wissenschaft berücksichtigen und sich bei fehlendem Wissen auf Experten stützen.
    • Ein Zusammenhang zwischen einer SARS-CoV-2-Infektion und bleibenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist anerkannt, wenn er belegt wird.
    • Es gibt ausreichende medizinische Erkenntnisse für die Anerkennung von Post-Covid-Syndrom als Berufskrankheit.

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (SGB 9 2018)

§ 229 Persönliche Voraussetzungen


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten


Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV)

3. Nervensystem und Psyche


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 128a Videoverhandlung


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 411 Schriftliches Gutachten


Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 412 Neues Gutachten

    • Bei mehreren Gutachten muss das Gericht nur dann weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 ungenügend sind oder grobe Mängel enthalten.