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law:estg:52

§ 52 Anwendungsvorschriften

(1) 11 Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. 22 Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. 3Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. 4Dezember 2025 zufließen. 53 Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. 6Dezember 2025 zufließen.

(2) 11 § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. 2Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. 3Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. 42 Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. 5Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. 6Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. 7Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 83 § 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. 9April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. 10April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. 11Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. 124 Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. 13April 1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3” durch die Angabe „§ 10d Absatz 4” zu ersetzen.

(3)1 § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 2Oktober 2002 (BGBl. 3I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. 4März 1999 und vor dem 11. 5November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4) 11 § 3 Nummer 5 in der am 30. 2Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 32 § 3 Nummer 5 in der am 29. 4Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. 5Januar 2014 begonnen haben. 63 § 3 Nummer 10 in der am 31. 7Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. 8Januar 2006 begründet worden ist. 94 § 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. 10Juni 2022 (BGBl. 11I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 125 § 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. 13Dezember 2022 (BGBl. 14I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 156 Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. 167 Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern. 178 Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt. 189 Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. 19Dezember 1992 (BGBl. 20I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 21Dezember 2007 (BGBl. 22I S. 232830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. 24Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2510 § 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. 26Dezember 2018 (BGBl. 27I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 2811 Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 29Dezember 2018 (BGBl. 30I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. 31Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. 32Dezember 2019 gewährt werden. 3312 § 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 34Dezember 2018 (BGBl. 35I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. 36Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. 37Januar 2031 zugewendet werden. 3813 § 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1. 39Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. 40Oktober 2000 (BGBl. 41I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;

2. 42Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. 43Oktober 2000 (BGBl. 44I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.

4514 § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 46Juni 2021 (BGBl. 47I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. 48Dezember 2019 zufließen. 4915 § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. 50Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. 51Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 5216 § 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. 53Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. 54Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen. 5517 Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. 56Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. 57Dezember 2013 begonnen hat. 5818 § 3 Nummer 40a in der am 6. 59August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. 60März 2002 und vor dem 1. 61Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. 62November 2003 und vor dem 1. 63Januar 2009 erworben worden sind. 6419 § 3 Nummer 40a in der am 19. 65August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. 66Dezember 2008 gegründet worden ist. 6720 § 3 Nummer 41 in der am 30. 68Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 6921 § 3 Nummer 46 in der am 17. 70November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31\. 71Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. 72Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. 73Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. 74Januar 2031 zugewendet werden. 7522 § 3 Nummer 60 in der am 13. 76August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027. 7723 Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. 78Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 7924 § 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. 80Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. 81Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 8225 § 3 Nummer 71 in der am 31. 83Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 8426 § 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 85Juni 2017 (BGBl. 86I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. 8727 § 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. 88Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 8928 § 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. 90Dezember 2022 (BGBl. 91I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. 92Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. 9329 § 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 94Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31. 95Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

96(4a) 1 § 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. 97Juni 2017 (BGBl. 98I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. 99Februar 2017 erlassen wurden. 1002 Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. 101Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind. 1023 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. 103Februar 2017 erlassen wurden. 1044 Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 105Dezember 2019 (BGBl. 106I S. 2451).

(5) 11 § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. 2Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. 3Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 42 § 3c Absatz 2 in der am 31. 5Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 6Dezember 2014 beginnen. 73 § 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. 8Juni 2017 (BGBl. 9I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. 10Februar 2017 anzuwenden, für den § 3a angewendet wird. 114 § 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.

(6) 11 § 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 2Juni 2021 (BGBl. 3I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31\. 4Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 52 § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. 6Dezember 2010 (BGBl. 7I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. 83 § 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 9Juni 2021 (BGBl. 10I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31\. 11Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 124 § 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. 13Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. 145 § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. 15April 2006 (BGBl. 16I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. 17Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 186 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. 19Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 207 § 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. 21Dezember 1999 (BGBl. 22I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. 23Dezember 1998 endet. 248 Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. 259 Bei vor dem 1. 26Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen. 2710 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. 28März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. 29Dezember 2023 beginnt. 3011 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. 31Februar 2013 (BGBl. 32I S. 285) ist erstmals ab dem 1. 33Januar 2014 anzuwenden. 3412 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. 35Februar 2013 (BGBl. 36I S. 285) ist erstmals ab dem 1. 37Januar 2014 anzuwenden. 3813 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. 39Dezember 2022 (BGBl. 40I S. 2294) ist für nach dem 31. 41Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. 4214 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 43Dezember 2019 (BGBl. 44I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. 45Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. 46Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen. 4715 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 48Dezember 2019 (BGBl. 49I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. 50Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift. 5116 § 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 52Dezember 2019 (BGBl. 53I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. 54Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift. 5517 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 56Dezember 2020 (BGBl. 57I S. 3096) ist für nach dem 31. 58Dezember 2019 und vor dem 1. 59Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

(7) 11 § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. 2Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. 3Dezember 2023 zuzurechnen ist. 42 Vor dem 1. 5Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor dem 1. 6Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr maßgebend war. 73 Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31\. 8Dezember 2023 zu Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen.

(8) 11 § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. 2Dezember 2013 (BGBl. 3I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. 4November 2013 enden. 52 § 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 6Dezember 2020 (BGBl. 7I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 8Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. 9Juli 2020 enden.

10(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 11Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

12(8b) § 4h in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 22. 13Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. 14Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1\. 15Januar 2024 enden.

16(8c) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 17Juni 2017 (BGBl. 18I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. 19Dezember 2017 entstehen. § 4j Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. 20Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. 21Dezember 2023 entstehen.

22(8d) 1 § 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 23Juni 2021 (BGBl. 24I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. 25Dezember 2019 entstehen. 262 Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. 27Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. 28Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können. 293 Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen. 304 Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. 31Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

(9) 11 § 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. 2Dezember 2022 (BGBl. 3I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 4Dezember 2021 enden. 52 § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. 6Dezember 2013 (BGBl. 7I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. 8November 2013 enden. 93 Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. 104 Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. 11Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

(10) 11 § 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. 2Dezember 2003 (BGBl. 3I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. 4Dezember 2005 endet. 52 § 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. 6Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. 7Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. 8Januar 2006 begonnen hat. 93 In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. 10Januar 2008 endet. 114 § 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 12Juni 2021 (BGBl. 13I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 14Dezember 1998 beginnen. 155 Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. 16August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. 17August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 186 § 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12\. 19Dezember 2019 (BGBl. 20I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 21Dezember 2018 beginnen.

(11) 11 § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. 2Dezember 2008 (BGBl. 3I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 4Dezember 2010 beginnen. 52 § 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. 6Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist, soweit er sich auf die Übermittlung von Kontennachweisen bezieht, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 7Dezember 2024 beginnen. 83 § 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. 9Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), soweit er sich auf die Übermittlung von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis bezieht, sowie § 5b Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. 10Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 11Dezember 2027 beginnen.

(12) 11 § 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. 2Juli 2016 enden. 32 § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 4Juni 2022 (BGBl. 5I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 6Dezember 2022 enden. 73 Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 8Juni 2022 (BGBl. 9I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. 104 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. 11Juni 2020 (BGBl. 12I S. 1512) ist bereits ab dem 1. 13Januar 2020 anzuwenden. 145 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. 15März 2024 (BGBl. 162024 I Nr. 108) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. 17Dezember 2023 angeschafft werden. 186 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. 19Juli 2025 (BGBl. 202025 I Nr. 161) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. 21Juni 2025 angeschafft werden. 227 § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. 23März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 27. 24März 2024 eingelegt werden. 258 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. 26Dezember 2030 anzuwenden. 279 § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. 28Dezember 2018 (BGBl. 29I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. 30Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. 3110 § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. 32Juni 2017 (BGBl. 33I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. 34Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 3511 § 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 36Juni 2017 (BGBl. 37I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. 38Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 3912 § 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. 40Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. 4113 § 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 42Juni 2017 (BGBl. 43I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. 44Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 4514 § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 46Juni 2021 (BGBl. 47I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31\. 48Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 4915 § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 5016 Für Übertragungen vor dem 12. 51Januar 2024 sind Feststellungsbescheide im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung zur Umsetzung des Buchwertansatzes bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft in entsprechender Anwendung des § 174 Absatz 4 der Abgabenordnung zu ändern. 5217 § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung steht dem Buchwertansatz bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft für Übertragungen vor dem 12. 53Januar 2024 nicht entgegen. 5418 Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12. 55Januar 2024 von einer Anwendung des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 abgesehen werden. 5619 § 6 Absatz 5 Satz 7 und § 16 Absatz 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 57Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind für Übertragungen von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 18. 58Oktober 2024 stattfinden.

(13)1 (weggefallen)

(14) 11 § 6b Absatz 2a in der am 6. 2November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. 3November 2015 entstanden sind. 42 § 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. 5Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. 6Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 73 § 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. 8Dezember 2018 (BGBl. 9I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. 10Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. 114 Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. 12Februar 2020 und vor dem 1. 13Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. 145 Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. 15Dezember 2020 und vor dem 1. 16Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. 176 Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. 18Dezember 2021 und vor dem 1. 19Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

20(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 21Dezember 2019 (BGBl. 22I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. 23Dezember 2019 enden.

(15) 11 Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. 2Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. 3Dezember 1999 (BGBl. 4I S. 2601) weiter anzuwenden. 52 Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. 6Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. 7Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. 8Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 93 Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 2 gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 104 Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. 11Dezember 2019 und vor dem 1. 12Januar 2023 oder nach dem 31. 13März 2024 und vor dem 1. 14Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 27. 15März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) weiter anzuwenden.

16(15a) 1 Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. 17August 2019 (BGBl. 18I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. 19Januar 2027 enden, geltend gemacht werden. 202 Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist. 213 § 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. 22Dezember 2022 (BGBl. 23I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. 24Dezember 2022 und vor dem 1. 25Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

26(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 27Dezember 2019 (BGBl. 28I S. 2451) ist für nach dem 31. 29Dezember 2019 und vor dem 1\. 30Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.

(16) 11 § 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 2Dezember 2020 (BGBl. 3I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. 4Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. 5Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 62 § 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 7Dezember 2020 (BGBl. 8I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. 9Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 103 Bei in nach dem 31. 11Dezember 2016 und vor dem 1. 12Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 134 Bei in nach dem 31. 14Dezember 2017 und vor dem 1. 15Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 165 Bei in nach dem 31. 17Dezember 2018 und vor dem 1. 18Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 196 § 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. 20März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31. 21Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.

22(16a) 1 § 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 23Dezember 2019 (BGBl. 24I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. 25Dezember 2018 begonnen wurde. 262 Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. 273 Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 284 § 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 29Dezember 2020 (BGBl. 30I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. 31Dezember 2020 erteilt werden. 325 § 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 33Dezember 2019 (BGBl. 34I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. 35Dezember 2018 erteilt werden. 366 § 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 37Dezember 2019 (BGBl. 38I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. 39Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. 40Dezember 2018 erteilt werden. 417 § 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 42Dezember 2020 (BGBl. 43I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. 44Dezember 2020 erteilt werden.

45(16b) 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 46Dezember 2019 (BGBl. 47I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. 48August 2019 (BGBl. 49I S. 1122). 502 § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 51Juni 2017 (BGBl. 52I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 53Juni 2017 (BGBl. 54I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31\. 55Dezember 2017 entstehen. 563 § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 57Dezember 2019 (BGBl. 58I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden. 594 § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. 60Juni 2021 (BGBl. 61I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. 62Dezember 2019 entstehen.

(17)1 § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. 2Dezember 2013 (BGBl. 3I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. 4November 2013 eingetreten sind.

(18) 11 § 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. 2Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. 3Dezember 2007 vereinbart worden sind. 42 Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. 5Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. 63 § 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. 7Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. 8Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. 9Lebensjahres und vor Vollendung des 27. 10Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. 114 § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 12Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 135 § 10 Absatz 2c in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 14Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. 15Dezember 2027 an die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den Steuerpflichtigen erstattet werden. 166 § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. 17Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden. 187 § 10 Absatz 5 in der am 31. 19Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. 20Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. 21Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. 22Dezember 2004 entrichtet wurde.

23(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 24Dezember 2019 (BGBl. 25I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. 26Dezember 2019 gezahlt werden.

27(18b) 1 § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. 28März 2021 (BGBl. 29I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. 302 § 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 31Juni 2022 (BGBl. 32I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 333 § 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. 34März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

(19) 11 Für nach dem 31. 2Dezember 1986 und vor dem 1. 3Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. 4Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 52 Für nach dem 31. 6Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. 7Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 83 Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. 9Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. 10September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. 11September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. 12September 1991 begonnen worden ist. 134 § 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. 14Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. 15Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 165 § 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. 17Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. 18Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. 19Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 206 § 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. 21Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. 22Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 237 Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(20)1 § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 2Dezember 2019 (BGBl. 3I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31\. 4Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. 5Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

(21)1 (weggefallen)

(22)1 Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. 2Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

3(22a) 1 § 13a in der am 31. 4Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. 5Dezember 2015 endet. 62 § 13a in der am 1. 7Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. 8Dezember 2015 endet. 93 Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. 10Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.

11(22b) 1 § 13b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. 12Dezember 2019 (BGBl. 13I S. 2451) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. 14Dezember 2024 beginnt. 152 Für gemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuerrechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der §§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025 fort.

16(22c) 1 § 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. 17Dezember 2020 stattgefunden hat. 182 Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. 19Dezember 2020 anzuwenden. 203 Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.

(23) 11 § 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden. 22 § 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. 3Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. 4Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(24) 11 § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung,

2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,

entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört. 22 § 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. 3Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. 4April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. 5Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. 6Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. 73 Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. 84 In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. 95 Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.

(25) 11 § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. 2Dezember 2005 (BGBl. 3I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. 4November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. 5November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. 62 Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. 73 Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. 84 Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. 9Dezember 2005 (BGBl. 10I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. 11November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde. 125 § 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. 13November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

14(25a) 1 § 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 15Dezember 2019 (BGBl. 16I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. 17Juli 2019 anzuwenden. 182 Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. 19Juli 2019 anzuwenden.

(26)1 Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. 2Dezember 2005 (BGBl. 3I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.

4(26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 5März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. 6Januar 2025 anzuwenden.

(27)1 (weggefallen)

(28) 11 Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. 2Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. 32 Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. 4Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. 53 § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7\. 6September 1990 (BGBl. 7I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. 8Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. 9Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. 104 § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20\. 11Dezember 1996 (BGBl. 12I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31\. 13Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 145 Für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit die Kapitalauszahlung gewählt wird, sowie aus Kapitalversicherungen mit Sparanteil ist, wenn die Leistungen auf einem vor dem 1. 15Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. 16Dezember 2004 geltenden Fassung, auch in allen offenen Fällen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden; für Rentenzahlungen aus diesen Versicherungsverträgen ist § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb anzuwenden. 176 § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. 18Dezember 2006 (BGBl. 19I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. 20Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. 21Dezember 2006. 227 § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. 23Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. 24Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. 258 § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. 26Dezember 2008 (BGBl. 27I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. 28März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. 29März 2009 erfolgt. 309 Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. 3110 § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. 32Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. 3311 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. 34August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. 35Dezember 2008 erworben wurden. 3612 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. 37August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. 38Dezember 2008 stattgefunden hat. 3913 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. 40August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. 41Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden. 4214 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. 43August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. 44Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. 45Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. 46Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. 47Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. 4815 § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. 49August 2007 (BGBl. 50I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. 51Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. 5216 Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. 53Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. 54Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. 55Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. 56Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint. 5717 Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. 58Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. 59August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30\. 60Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. 61März 2007 angeschafft. 6218 § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. 63Dezember 2010 (BGBl. 64I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. 65Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist. 6619 § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 67Dezember 2020 (BGBl. 68I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. 69Dezember 2020 erfolgt. 7020 § 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 71Dezember 2020 (BGBl. 72I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. 73Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. 74Dezember 2008 angeschafft worden sind. 7521 § 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. 76Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. 77Januar 2017 anzuwenden. 7822 § 20 Absatz 1 in der am 27. 79Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. 80Januar 2018 anzuwenden. 8123 Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind

1. die nach dem 31. 82Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,

2. die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31\. 83Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und

3. die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. 84 Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.

8524 Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 8625 § 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 87Dezember 2020 (BGBl. 88I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. 8926 § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 90Dezember 2020 (BGBl. 91I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.

(29)1 Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. 2Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30)1 Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. 2Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

3(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. 4Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. 5Januar 2019 anzuwenden.

6(30b) 1 Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem 1. 7Januar 2027 bestand, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben. 82 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. 93 Für Versicherungsverhältnisse und Mitgliedschaften bei Trägern der Basisversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 1. 10Januar 2026 bestanden haben, ist § 10 Absatz 2c Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mitteilungspflichtige Stelle die für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2c in Verbindung mit § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. 114 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen nur mit, wenn die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Verfahren übereinstimmen. 125 Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.

(31) 11 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. 2August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. 3Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. 4Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. 5Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. 62 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. 7Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. 8Januar 2009 erworben wurden. 93 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. 10Dezember 2016 (BGBl. 11I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. 12Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 134 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. 14Dezember 1998 und vor dem 1. 15Januar 2009 erfolgt. 165 § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. 17Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. 18Juli 1995 und vor dem 1\. 19Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. 20Dezember 1998 und vor dem 1\. 21Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. 22Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31\. 23Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. 246 § 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. 25Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. 26Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 277 § 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 28Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(32) 11 § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. 2Juli 2006 (BGBl. 3I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. 4Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. 5Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. 6Lebensjahres und vor Vollendung des 27. 7Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. 8Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 92 § 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. 10Juli 2011 angetreten hat. 113 Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. 12Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. 13Dezember 2006 geltenden Fassung. 144 Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b. 155 § 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. 16Dezember 2022 (BGBI. 17I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. 18Januar 2023 anzuwenden.

19(32a) 1 § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz und § 51a Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 in der am 6. 20Dezember 2024 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. 21November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. 22November 2024 zufließen. 232 Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. 24November 2024 aber vor dem 1. 25Januar 2025 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz und § 51a Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 in der am 6. 26Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum 30. 27November 2024 nicht angewandt wurden (Nachholung). 283 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).

(33) 11 § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. 2Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 32 § 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. 4Dezember 2013 (BGBl. 5I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 63 § 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. 7Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. 8Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.

9(33a) 1 § 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. 10Dezember 2019 (BGBl. 11I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. 122 § 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst. 133 Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. 144 § 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. 15Dezember 2019 (BGBl. 16I S. 2451) ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 175 § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. 18Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum 2023 bis 2025 und der letzte Betrachtungszeitraum 2026 bis 2028 ist. 196 § 32c findet auf die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028 vorbehaltlich des Satzes 7 nur auf Einkünfte als Landwirt im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. 20L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist, Anwendung. 217 Nach einem Beschluss der Europäischen Kommission, der feststellt, dass die Regelungen des § 32c, soweit andere Einkünfte gemäß § 13 betroffen sind, entweder keine oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen, findet § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. 22Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ab dem Folgetag ohne die Einschränkung nach Satz 6 Anwendung. 238 Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission wird vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.

24(33b) 1 § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 25Dezember 2020 (BGBl. 26I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. 27Dezember 2020 erzielt werden. 282 Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. 29Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 30Dezember 2020 (BGBl. 31I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 323 § 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. 33Dezember 2016 (BGBl. 34I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

35(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9\. 36Dezember 2020 (BGBl. 37I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(34) 11 § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. 2Dezember 2008 (BGBl. 3I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 42 § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. 5Juni 2017 (BGBl. 6I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. 7Juli 2017 anzuwenden. 83 § 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. 9März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.

10(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. 11Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.

12(34b) 1 § 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 13Dezember 2018 (BGBl. 14I S. 152338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. 16Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. 17Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 182 § 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 19Dezember 2018 (BGBl. 20I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. 21Dezember 2018 eintreten.

(35) 11 § 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. 2Februar 1992 (BGBl. 3I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. 4Februar 1992 (BGBl. 5I S. 297). 62 § 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. 7Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

8(35a) 1 § 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. 9Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. 10Januar 2030 abgeschlossen sind. 112 Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 123 Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

13(35b) 1 § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. 14Dezember 2020 (BGBl. 15I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. 16Dezember 2020 zufließen. 172 § 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. 18Dezember 2020 (BGBl. 19I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden.

20(35c) 1 § 36a in der am 27. 21Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. 22Januar 2016 zufließen. 232 § 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 24Dezember 2019 (BGBl. 25I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. 26Januar 2019 zufließen.

27(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. 28Kalendermonats der 21. 29Kalendermonat und an die Stelle des 23. 30Kalendermonats der 28. 31 Kalendermonat,

2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. 32 Kalendermonats der 21. 33Kalendermonat und an die Stelle des 23. 34 Kalendermonats der 29. 35Kalendermonat,

3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. 36Kalendermonats der 20. 37Kalendermonat und an die Stelle des 23. 38Kalendermonats der 28. 39 Kalendermonat,

4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. 40Kalendermonats der 18. 41Kalendermonat und an die Stelle des 23. 42Kalendermonats der 26. 43 Kalendermonat und

5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. 44Kalendermonats der 17. 45Kalendermonat und an die Stelle des 23. 46Kalendermonats der 25\. 47Kalendermonat

tritt.

(36) 11 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1). 22 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. 33 § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. 4Dezember 2020 (BGBl. 5I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. 6Dezember 2022 (BGBl. 7I S. 2294), § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. 8Dezember 2020 (BGBl. 9I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. 10Dezember 2022 (BGBl. 11I S. 2294), § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, § 41b Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 1 Satz 2, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. 12Dezember 2020 (BGBl. 13I S. 143096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. 15Dezember 2022 (BGBl. 16I S. 2230) sind erstmals ab dem 1\. 17Januar 2026 anzuwenden. 184 § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. 19Dezember 2020 (BGBl. 20I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. 21Dezember 2022 (BGBl. 22I S. 2294), kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. 23Januar 2023 angewendet werden.

(37) 11 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. 22 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

3(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

4(37b) (weggefallen)

(37c) 1 § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. 5November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. 6Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. 7Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. 8Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. 9Januar 2031 zugewendet werden. 102 § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. 11Dezember 2020 (BGBl. 12I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. 13Dezember 2020 gewährt werden. 143 § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 15Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

(38)1 § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. 2Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

(39)1 (weggefallen)

(40)1 § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. 2Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1\. 3Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. 4Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

5(40a) 1 § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 6Dezember 2019 (BGBl. 7I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 8Dezember 2020 enden. 92 § 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. 10Februar 2016 (BGBl. 11I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat. 123 § 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 13Juni 2022 (BGBl. 14I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. 15Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. 16Juni 2021 zufließen.

(41)1 Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. 2Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. 3Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(42) 11 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. 2Dezember 2006 (BGBl. 3I S. 42878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 5Dezember 2006 abgeschlossen werden. 62 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 7Dezember 2019 (BGBl. 8I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31\. 9Dezember 2020 zufließen. 103 § 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1\. 11Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. 12Dezember 2016 zufließen. 134 § 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 14Juli 2016 (BGBl. 15I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. 16Januar 2018 anzuwenden. 175 § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 18Juni 2021 (BGBl. 19I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. 20Dezember 2019 zufließen. 216 § 43 Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 29. 22Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals für Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. 23Januar 2025 zufließen.

24(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 25Juli 2016 (BGBl. 26I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. 27Januar 2018 anzuwenden.

28(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. 29Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. 30Dezember 2015 zufließen.

(43) 11 Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1\. 2Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen. 32 Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer- Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(44) 11 § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. 2Dezember 2019 (BGBl. 3I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. 4Dezember 2020 zufließen. 52 § 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. 6Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. 7Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 83 § 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. 9Juli 2016 (BGBl. 10I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. 11Januar 2018 anzuwenden. 124 § 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 13Dezember 2020 (BGBl. 14I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. 15Dezember 2020 zufließen. 165 § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. 17Dezember 2022 (BGBl. 18I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. 19Dezember 2024 zufließen oder als zugeflossen gelten.

20(44a) 1 § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 21Dezember 2020 (BGBl. 22I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. 23Dezember 2020 zufließen. 242 § 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. 25Dezember 2020 (BGBl. 26I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. 27Dezember 2022 zufließen. 283 § 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 29Juni 2021 (BGBl I S. 1259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. 30Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. 31Dezember 2026 zufließen. 324 § 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. 33Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. 34Januar 2024 zufließen. 355 § 45a Absatz 5 in der am 29. 36Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals für Ersatzbescheinigungen anzuwenden, die vor dem 1. 37Januar 2025 ausgestellt werden.

38(44b) § 45b Absatz 1 und 8 bis 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 39Juni 2021 (BGBl. 40I S. 1259) und § 45b Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 41Dezember 2024 (BGBl. 422024 I Nr. 387) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. 43Dezember 2026 zufließen.

44(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 45Juni 2021 (BGBl. 46I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. 47Dezember 2026 zufließen.

(45) 11 § 45d Absatz 1 in der am 14. 2Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. 3Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. 4Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt. 52 § 45d Absatz 1 in der am 1. 6Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. 7Dezember 2016 zufließen. 83 § 45d Absatz 3 in der am 1. 9Januar 2017 geltenden Fassung ist letztmals für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. 10Dezember 2016 und vor dem 1. 11Januar 2025 abgeschlossen werden.

12(45a) 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 13Dezember 2018 (BGBl. 14I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. 15Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. 16Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 172 § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 18Dezember 2018 (BGBl. 19I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. 20Dezember 2018 eintreten. 213 § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. 22Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. 23Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. 24Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31\. 25Dezember 2022 zufließen, anzuwenden. 264 § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. 27März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. 28Dezember 2023 zufließen. 295 § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. 30Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. 31Januar 2018 zufließen. 326 § 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. 33Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. 34Dezember 2021 zufließen.

(46) 11 § 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 2Dezember 2020 (BGBl. 3I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 42 § 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. 5Dezember 2020 (BGBl. 6I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. 7Dezember 2020 geleistet werden. 83 § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. 9Dezember 2019 (BGBl. 10I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. 11Dezember 2016 zufließen. 124 § 50 Absatz 2 Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 13Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 145 § 50 Absatz 4 in der am 1. 15Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 166 § 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 17Juni 2021 (BGBl. 18I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(47) 11 Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. 2August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. 3Dezember 2011 liegen. 42 § 50a Absatz 7 in der am 31. 5Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. 6Dezember 2014 angeordnet worden ist.

7(47a) 1 § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 8Juni 2021 (BGBl. 9I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. 10Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 11Juni 2021 (BGBl. 12I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. 132 § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. 14März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. 15Dezember 2023 zufließen. 163 § 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 17Juni 2021 (BGBl. 18I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. 19Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. 204 § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. 21Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. 22Dezember 2024 anzuwenden.

23(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 24Juni 2021 (BGBl. 25I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

26(47c) 1 § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 27Juni 2021 (BGBl. 28I S. 1259) ist ab dem 1. 29Januar 2022 anzuwenden. 302 § 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 31Juni 2021 (BGBl. 32I S. 1259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. 33Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. 34Dezember 2026 zufließen.

(48) 11 § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29\. 2Juni 2013 stattfindet. 32 Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. 43 § 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. 5Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. 6Dezember 2013 stattfindet. 74 § 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. 8Dezember 2016 (BGBl. 9I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31\. 10Dezember 2013 geschlossen worden ist.

11(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. 12Juni 2021 (BGBl. 13I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. 14Dezember 2023 zufließen.

(49)1 § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. 2Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. 3Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

4(49a) 1 § 62 Absatz 1a in der am 18. 5Juli 2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 6Juli 2019 beginnen. 72 § 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. 8Dezember 2019 (BGBl. 9I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. 10Februar 2020 beginnen. 113 § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. 12Mai 2022 (BGBl. 13I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 14Mai 2022 beginnen. 154 § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 16Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17387) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 18Mai 2024 beginnen. 195 § 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. 20Dezember 2019 (BGBl. 21I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 22Dezember 2019 beginnen. 236 Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. 24Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 25Dezember 2015 beginnen. 267 Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. 27Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. 28Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. 29Dezember 2015 gestellt wird. 308 § 66 Absatz 1 in der am 23. 31Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 32Dezember 2014 beginnen. 339 § 66 Absatz 1 in der am 1. 34Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 35Dezember 2015 beginnen. 3610 § 66 Absatz 1 in der am 1. 37Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 38Dezember 2016 beginnen. 3911 § 66 Absatz 1 in der am 1. 40Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 41Dezember 2017 beginnen. 4212 § 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31\. 43Dezember 2017 und vor dem 18. 44Juli 2019 eingehen. 4513 § 69 in der am 1. 46Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. 47November 2019 anzuwenden. 4814 § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. 49November 2018 (BGBl. 50I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. 51Juni 2019 beginnen. 5215 § 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. 53Dezember 2020 (BGBl. 54I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. 55Dezember 2020 beginnen. 5616 § 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. 57Dezember 2022 (BGBl. 58I S. 2294) ist erstmals am 1. 59Januar 2024 anzuwenden. 6017 § 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. 61Dezember 2022 (BGBl. 62I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 6318 § 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. 64Dezember 2022 (BGBl. 65I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. 66Dezember 2023 erfolgt. 6719 § 67 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. 68Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 5. 69Dezember 2024 eingehen.

(50) 11 § 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. 2Juli 2019 eingehen. 32 § 70 Absatz 4 in der am 31. 4Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. 5Januar 2012 enden.

(51) 11 § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. 2Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. 3Januar 2017 anzuwenden. 42 § 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. 5Dezember 2018 (BGBl. 6I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. 7Januar 2020 anzuwenden.

8(51a) 1 Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. 9Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. 10Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. 112 Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. 12Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31\. 13Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(52)1 § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. 2März 2021 (BGBl. 3I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53)1 § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. 2März 2021 (BGBl. 3I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.

(54)1 (weggefallen)

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