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Anlage 1a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2426)

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche

* 350 EUR

bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten

* 0 EUR/Vieheinheit

bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten

* 300 EUR/Vieheinheit

Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

Nutzung

* Grenze

* Grenze

1

* 2

* 3

Weinbauliche Nutzung

* 0,66 ha

* 0,16 ha

Nutzungsteil Obstbau

* 1,37 ha

* 0,34 ha

Nutzungsteil Gemüsebau Freilandgemüse Unterglas Gemüse

* 0,67 ha 0,06 ha

* 0,17  ha 0,015 ha

Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau Freiland Zierpflanzen Unterglas Zierpflanzen

* 0,23 ha 0,04 ha

* 0,05 ha 0,01 ha

Nutzungsteil Baumschulen

* 0,15 ha

* 0,04 ha

Sondernutzung Spargel

* 0,42 ha

* 0,1 ha

Sondernutzung Hopfen

* 0,78 ha

* 0,19 ha

Binnenfischerei

* 2 000 kg Jahresfang

* 500 kg Jahresfang

Teichwirtschaft

* 1,6 ha

* 0,4 ha

Fischzucht

* 0,2 ha

* 0,05 ha

Imkerei

* 70 Völker

* 30 Völker

Wanderschäfereien

* 120 Mutterschafe

* 30 Mutterschafe

Weihnachtsbaumkulturen

* 0,4 ha

* 0,1 ha

3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.

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