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law:rvg:49

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstands- wert bis … Euro

* Gebühr … Euro

* * Gegenstands- wert bis … Euro

* Gebühr … Euro

5 000

* 319,00

* * 25 000

* 449,00

6 000

* 330,00

* * 30 000

* 488,00

7 000

* 341,00

* * 35 000

* 527,00

8 000

* 352,00

* * 40 000

* 566,00

9 000

* 363,00

* * 45 000

* 605,00

10 000

* 374,00

* * 50 000

* 644,00

13 000

* 389,00

* * 65 000

* 692,00

16 000

* 404,00

* * 80 000

* 739,00

19 000

* 419,00

* * über 80 000

*

22 000

* 434,00

* * 786,00

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