Webseiten-Werkzeuge


law:rvg:8

§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

(1)1 Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. 2Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2)1 Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. 2Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. 3Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. 4Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

law/rvg/8.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International
Die Inhalte dieses Wiki dienen ausschließlich Informationszwecken und werden in Rahmen der Selbsthilfe auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Sie sind kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Behandlung oder eine rechtliche Beratung. Suchen Sie im Zweifelsfall immer professionellen Rat.
Bei den durch ein Stern (*) markierten Links handelt es sich um sogenannte Affiliate Links. Durch den Kauf eines Produktes über einen Affiliate Link erhälte ich eine Art Umsatzbeteiligung gutgeschrieben. Für euch bleibt der Preis der gleiche. Die Einnahmen helfen die Hostgebühren für diese Webseite ein wenig zu reduzieren.
CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International Donate