§ 120 Übergangsregelung
(1)1 Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. 2Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. 3Juni 1983 geltende Recht weiter. 4Ist das Schadensereignis nach dem 30. 5Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. 6Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. 7Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. 8Dezember 2020 geltende Recht weiter.
(2)1 § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. 2Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. 3Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.
(3)1 Eine Rückerstattung ist in den am 1. 2Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. 3Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.
(4)1 (weggefallen)
(5)1 Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. 2Januar 2002 geltenden Fassung.
(6)1 § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. 2März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. 3März 2005.
(7)1 § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. 2Juni 2020 erfolgt; die am 30. 3Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.
(8)1 (weggefallen)
