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law:sgb_11:47

§ 47 Satzung

(1)1 Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. 2Name und Sitz der Pflegekasse,

2. 3Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,

3. 4Rechte und Pflichten der Organe,

4. 5Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung,

5. 6Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,

6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,

7. 7Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und

8. 8Art der Bekanntmachungen.

(2)1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.

(3)1 Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.

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