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law:sgb_11:96

§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)1 Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.

(2)1 § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.

(3)1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

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