law:sgb_11:96
§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)1 Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
(2)1 § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
(3)1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
law/sgb_11/96.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
