Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:sgb_12:104 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_12:104 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_12:104 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.