Error: Page law:sgb_12:115 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_12:115 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.