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law:sgb_12:128a

§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

(1)1 Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.

(2)1 Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:

1. 2Persönliche Merkmale,

2. 3Art und Höhe der Bedarfe,

3. 4Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

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