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law:sgb_12:134

§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023

(1)1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. 2Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 3Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. 4Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 5Die Anlage zu § 28 ist zum 1. 6Januar 2023 zu ergänzen.

(2)1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2Die Anlage zu § 34 ist zum 1. 3Januar 2023 zu ergänzen.

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