Error: Page law:sgb_12:20 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_12:20 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.