law:sgb_12:64c
§ 64c Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
law/sgb_12/64c.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
