law:sgb_14:103
§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
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