§ 151 Absicherung gegen Krankheit
(1)1 Personen, die bis zum 1. 2Januar 2024 nach § 10 des Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechender Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hinsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches. 3§ 44 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Ansprüche nach § 143 bleiben von Satz 1 unberührt. 5Die Leistungen nach Satz 1 erbringt für die zuständige Verwaltungsbehörde die Krankenkasse, die von der Person entsprechend § 173 des Fünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1 gilt entsprechend. 6Die Berechtigten erhalten von der gewählten Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.
(2)1 (weggefallen)
(3)1 Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
