§ 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1)1 Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1. 2Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,
2. 3Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,
3. 4Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,
4. 5Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und
6. ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.
(2)1 Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
(3)1 Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.
