Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:sgb_3:121 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_3:121 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_3:121 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_3:120 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

1. durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder

2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.

Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.