law:sgb_3:334
§ 334 Pfändung von Leistungen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.
law/sgb_3/334.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
