§ 442 Beschäftigungschancengesetz
(1)1 Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem 1\. 2Januar 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. 3Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den 31. 4Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. 5Januar 2011 an geltenden Fassung. 6Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31. 7März 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. 8Dezember 2010 beenden.
(2)1 Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom 1. 2Januar 2011 bis zum 31. 3Dezember 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. 4Januar 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
