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law:sgb_3:452

§ 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

(1)1 Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

(2)1 Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. 2Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

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