§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
(1)1 § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. 2Juli 2022 geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung.
(2)1 Personen, die am 30. 2September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. 3Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. 4Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 5Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 6Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 7Die Befreiung wirkt vom 1. 8Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 31. 9Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 10Die Befreiung gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung.
(3)1 Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. 2September 2022 geltenden Fassung.
