law:sgb_3:71
§ 71 Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
law/sgb_3/71.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1
