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law:sgb_3:83

§ 83 Weiterbildungskosten

(1)1 Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1. 2Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,

2. 3Fahrkosten,

3. 4Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

4. 5Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2)1 Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

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