§ 123 Übergangsregelung
(1)1 § 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. 2Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. 3Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.
(2)1 Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem 1. 2Januar 2023 nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. 3Dezember 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. 4Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. 5Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum 31. 6Dezember 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. 7Dezember 2042 gehalten werden.
(3)1 Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. 2August 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. 3Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden.
