Der Dark Mode ist experimentel. Darstellungsfehler bitte melden!
Error: Page law:sgb_5:218 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_5:218 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_5:218 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.

§ 218 Regionale Kassenverbände

(1)1 Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben.

(2)1 Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.