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law:sgb_6:238

§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

(1)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1. das 60. 3Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2)1 Versicherte, die vor dem 1. 2Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. 3Lebensjahres. 4Für Versicherte, die nach dem 31. 5Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat

* Anhebung um Monate

* auf Alter

Jahr

* Monat

1952

* * *

Januar

* 1

* 60

* 1

Februar

* 2

* 60

* 2

März

* 3

* 60

* 3

April

* 4

* 60

* 4

Mai

* 5

* 60

* 5

Juni – Dezember

* 6

* 60

* 6

1953

* 7

* 60

* 7

1954

* 8

* 60

* 8

1955

* 9

* 60

* 9

1956

* 10

* 60

* 10

1957

* 11

* 60

* 11

1958

* 12

* 61

* 0

1959

* 14

* 61

* 2

1960

* 16

* 61

* 4

1961

* 18

* 61

* 6

1962

* 20

* 61

* 8

1963

* 22

* 61

* 10.

6Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3)1 (weggefallen)

(4)1 Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder

b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. 2 Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

cc) die vor dem 1. 3Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. 4Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

angerechnet werden.

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