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law:sgb_6:249a

§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

(1)1 Elternteile, die am 18. 2Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. 3Januar 1927 geboren sind.

(2)1 Ist ein Elternteil bis zum 31. 2Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. 3Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.

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