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law:sgb_6:253a

§ 253a Zurechnungszeit

(1)1 Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. 2Lebensjahres und drei Monaten.

(2)1 Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. 2Lebensjahres und acht Monaten.

(3)1 Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. 2Dezember 2019 und vor dem 1. 3Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. 4Dezember 2019 und vor dem 1. 5Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr

* Anhebung um Monate

* auf Alter

Jahre

* Monate

2020

* 1

* 65

* 9

2021

* 2

* 65

* 10

2022

* 3

* 65

* 11

2023

* 4

* 66

* 0

2024

* 5

* 66

* 1

2025

* 6

* 66

* 2

2026

* 7

* 66

* 3

2027

* 8

* 66

* 4

2028

* 10

* 66

* 6

2029

* 12

* 66

* 8

2030

* 14

* 66

* 10

(4)1 Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5)1 Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

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