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law:sgb_6:268a

§ 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

(1)1 § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. 2August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. 3März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2)1 § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. 2August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. 3September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.

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