Webseiten-Werkzeuge


law:sgb_6:286

§ 286 Versicherungskarten

(1)1 Werden nach dem 31. 2Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2)1 Wenn auf einer vor dem 1. 2Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1. 3Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder

2. 4Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,

so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3)1 Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und

2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken

nicht mehr angefochten werden. 2Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4)1 Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 21 ersetzt. 3Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5)1 Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. 2Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6)1 § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. 2Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7)1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

law/sgb_6/286.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International
Die Inhalte dieses Wiki dienen ausschließlich Informationszwecken und werden in Rahmen der Selbsthilfe auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Sie sind kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Behandlung oder eine rechtliche Beratung. Suchen Sie im Zweifelsfall immer professionellen Rat.
Bei den durch ein Stern (*) markierten Links handelt es sich um sogenannte Affiliate Links. Durch den Kauf eines Produktes über einen Affiliate Link erhälte ich eine Art Umsatzbeteiligung gutgeschrieben. Für euch bleibt der Preis der gleiche. Die Einnahmen helfen die Hostgebühren für diese Webseite ein wenig zu reduzieren.
CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International Donate