Webseiten-Werkzeuge


law:sgb_6:287b

§ 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

Jahr

* Demografiekomponente

2014 2015 2016 2017

* 1,0192 1,0126 1,0073 1,0026

2018 2019 2020 2021 2022

* 0,9975 0,9946 0,9938 0,9936 0,9935

2023 2024 2025 2026 2027

* 0,9938 0,9931 0,9929 0,9943 0,9919

2028 2029 2030 2031 2032

* 0,9907 0,9887 0,9878 0,9863 0,9875

2033 2034 2035 2036 2037

* 0,9893 0,9907 0,9914 0,9934 0,9924

2038 2039 2040 2041 2042

* 0,9948 0,9963 0,9997 1,0033 1,0051

2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050

* 1,0063 1,0044 1,0032 1,0028 1,0009 0,9981 0,9979 0,9978.

law/sgb_6/287b.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Falls nicht anders bezeichnet, ist der Inhalt dieses Wikis unter der folgenden Lizenz veröffentlicht: CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International
Die Inhalte dieses Wiki dienen ausschließlich Informationszwecken und werden in Rahmen der Selbsthilfe auf eigenes Risiko zur Verfügung gestellt. Sie sind kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung, Diagnose, Behandlung oder eine rechtliche Beratung. Suchen Sie im Zweifelsfall immer professionellen Rat.
Bei den durch ein Stern (*) markierten Links handelt es sich um sogenannte Affiliate Links. Durch den Kauf eines Produktes über einen Affiliate Link erhälte ich eine Art Umsatzbeteiligung gutgeschrieben. Für euch bleibt der Preis der gleiche. Die Einnahmen helfen die Hostgebühren für diese Webseite ein wenig zu reduzieren.
CC Attribution-Noncommercial-Share Alike 4.0 International Donate