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law:sgb_6:307e

§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

(1)1 Bestand am 31. 2Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. 3Dezember 1991, wird ab dem 1. 4Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

1. mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

2. sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

5Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. 6Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. 7Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. 8Das gilt auch bei Folgerenten. 9Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. 10Dezember 2020 zugrunde liegen. 11Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

(2)1 Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3)1 Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77\. 2Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.

(4)1 Ist bei einer Rente, die nach dem 31. 2Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. 3Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.

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