§ 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1)1 Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. 2Dezember 2025 berücksichtigt, wenn am 30. 3November 2025 ein Anspruch bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. 4Dezember 2000 und vor dem 1. 5Januar 2019 begonnen hat,
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. 6Dezember 2000 und vor dem 1\. 7Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
(2)1 Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. 2November 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3)1 Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. 2Dezember 2000 und vor dem 1\. 3Juli 2014 begonnen hat, oder
2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. 4Juni 2014 und vor dem 1. 5 Januar 2019 begonnen hat.
6Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem Beginn der Erziehungsrente. 7In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. 8Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung.
(4)1 Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. 2Lebensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5)1 Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
1. eine Rente wegen Alters folgt oder
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
