§ 317a Neufeststellung
(1)1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. 2Oktober 2013 neu festgestellt. 3Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. 4Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)1 Bestand am 31. 2Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. 3Oktober 2013 neu festgestellt. 4Bei der Neufeststellung sind das am 1. 5Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. 6Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)1 Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. 2Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. 3Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. 4Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. 5Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. 6Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. 7Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. 8Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
