§ 33 Rentenarten
(1)1 Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2)1 Renten wegen Alters sind
1. 2Regelaltersrente,
2. 3Altersrente für langjährig Versicherte,
3. 4Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a. 5Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4. 6Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5. 7Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6. 8Altersrente für Frauen.
(3)1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1. 2Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2. 3Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3. 4Rente für Bergleute.
(4)1 Renten wegen Todes sind
1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2. große Witwenrente oder Witwerrente,
3. 2Erziehungsrente,
4. 3Waisenrente.
(5)1 Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. 2Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
