§ 50 Wartezeiten
(1)1 Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. 2Regelaltersrente,
2. 3Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. 4Rente wegen Todes.
5Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1. 6Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2. 7Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2)1 Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3)1 Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. 2Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2. 3Rente für Bergleute vom 50. 4Lebensjahr an.
(4)1 Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. 2Altersrente für langjährig Versicherte und
2. 3Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
(5)1 Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
