§ 82 Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1.
* Renten wegen Alters
* 1,3333
2.
* Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
*
* a)
* solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird
* 0,6
* b)
* in den übrigen Fällen
* 0,9
3.
* Renten wegen voller Erwerbsminderung
* 1,3333
4.
* Renten für Bergleute
* 0,5333
5.
* Erziehungsrenten
* 1,3333
6.
* kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
* 1,3333
* anschließend
* 0,3333
7.
* großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
* 1,3333
* anschließend
* 0,7333
8.
* Halbwaisenrenten
* 0,1333
9.
* Vollwaisenrenten
* 0,2667.
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1.
* Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
* 1,3333
2.
* Renten für Bergleute
* 1,3333
3.
* kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
* 1,3333
* anschließend
* 0,7333.
