law:sgb_7:169
§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
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