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law:sgb_7:213

§ 213 Versicherungsschutz

(1)1 Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. 2Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. 3Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)1 Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. 2August 1980 (BGBl. 3I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. 4Mai 1949 bis zum 31. 5Oktober 1977 eingetreten sind.

(3)1 § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. 2Oktober 2008 (BGBl. 3I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. 4Mai 2007 bis zum 4. 5November 2008 eingetreten sind.

(4)1 § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. 2Dezember 1997 bis zum 31. 3Juli 2012 eingetreten sind. 4Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. 5August 2012.

(5)1 (weggefallen)

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