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law:sgb_7:27a

§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur

(1)1 Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(2)1 § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(3)1 § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.

(4)1 § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.

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