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law:sgb_8:78g

§ 78g Schiedsstelle

(1)1 In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. 2Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu besetzen. 3Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind zu erstatten. 4Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren erhoben werden.

(2)1 Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. 2Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 3Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. 4Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.

(3)1 Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 2Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. 3Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. 4Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.

(4)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

1. die Errichtung der Schiedsstellen,

2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer Mitglieder,

3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren Zeitaufwand,

4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und

5. die Rechtsaufsicht.

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