Error: Page law:sgb_9:236 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_9:236 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_9:236 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_9:236 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
Error: Page law:sgb_9:236 needs to be rewritten because of page renames but is not writable.
§ 236 Erfassung der Ausweise
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen
als Grundlage für die nach § 231 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzusetzen sind.